August Jilek
Zurück zu Inquisition und absolutistischer
Herrschaft?
Eine Dokumentation
Zweiter Teil
Der Umgang des Regensburger
Bischofs
Dr. Gerhard Ludwig Müller
mit staatlicher und kirchlicher Rechtsordnung
Regensburg – Aufhausen 2004
Personalia
August Jilek
Geb. 1949. Dr. theol., Universitäts-Professor und Inhaber
des Lehrstuhls für Liturgiewissenschaft
an der Universität Regensburg. Seit der Suspendierung von Pfarrer
Inhalt
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Vorwort |
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I-XXVII |
InfoCompact |
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III |
Vorweg: |
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IV |
Bischof Dr. Müller
lässt die Suspendierung des Pfarrers |
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VI |
Das Strafdekret der
Suspendierung |
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VIII |
Rechtsauffassung und
Rechtsauskünfte des Bischofs und seiner Behörde |
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IX |
Pfarrer |
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XI |
„Schwarz
auf weiß“: einmal so und einmal anders |
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XII |
Wehe denen, die
Bescheid wissen – |
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XV |
Die Maßlosigkeit des
Regensburger Bischofs |
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XVI |
Rechtsbeugung: |
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XIX |
Wie bei Kafka: |
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XX |
Persönlichkeitsrechte
und Datenschutz |
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XXI |
Die Liga Bank e. G.
Regensburg |
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XXII |
Die Kleruskongregation:
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XXIII |
Tätigkeitsverbot für
Professor Jilek |
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XXIV |
Die Mitverantwortung
anderer Gremien und Institutionen |
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XXV |
Bericht-Erstattung in
der Presse und in sonstigen Medien |
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XXVII |
Zum Schluss die Lösung
des Bischofs für Oberalteich: „Neuanfang mit einer unbelasteten Person“ |
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B1-B7 |
Pfarrer Hans |
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B9-B18 |
Professor Dr. August Jilek: |
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1-13 |
InfoDetails im Zeitraffer |
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15-72 |
Backup |
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Vorwort
Im deutschsprachigen Raum befindet sich die
römisch-katholische Kirche in einer schweren Krise. Die Symptome sind
unübersehbar: seit Jahren in der Diözese St. Pölten, vor kurzem im Priesterseminar
Eichstätt, im Priesterseminar Passau und so fort. Zu den Erscheinungen
dieser schweren Krise gehört auch, wie Dr. Gerhard Ludwig Müller sein Amt
als Bischof von Regensburg wahrnimmt und die römischen Instanzen dies
bisher dulden. In keinem Bereich des Öffentlichen Dienstes wäre
Vergleichbares denkbar.
Ob die römisch-katholische
Kirche in der Lage ist, ihre Krise zu überwinden, wird sich daher auch daran
zeigen, wie die römischen Kirchenbehörden mit den Beschwerden des Pfarrers
Hans
„Die Kirche
ist kein Rechtsstaat“, so wird Philip Hockerts, Pressesprecher des Regensburger
Bischofs Dr. Müller, am 3. August 2004 von Medien zitiert. Hockerts irrt, wie
so oft in seinen Presse-Mitteilungen. Die römisch-katholische Kirche hat
selbstverständlich eine Rechtsverfassung. Und diese gewährt und schützt u. a.
Grundrechte ihrer Mitglieder und all derer, die in ihr Dienst tun.
Freilich bedarf auch diese Verfassung der
Fort-Entwicklung. Zu ihren Haupt-Mängeln gehört: Die kirchliche
Rechtsverfassung rechnet zu wenig damit, dass sich ein Bischof oder eine
übergeordnete kirchliche Instanz nicht an das Recht hält.
In der Diözese Regensburg
ist dies seit geraumer Zeit der Fall. In der Handlungsweise des Bischofs Dr.
Gerhard Ludwig Müller und dessen Behörde folgt ein Bruch kirchlichen Rechts auf
den anderen: nicht nur gegenüber Pfarrer Hans
Manch Anderes kommt noch
hinzu: massive Verletzungen von Persönlichkeits-Rechten und des Datenschutzes
zum Beispiel.
Von der Amtsführung des Regensburger Bischofs Dr.
Müller gehen immer wieder auch Signale aus, von denen die Sicht und die
Einschätzung staatlicher Rechtsordnung betroffen werden: in einer Weise und in
einem Maße, die durchaus geeignet sind, die Frage nach dem Status der
römisch-katholischen Kirche als einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts
neu aufzuwerfen.
Zu erinnern ist freilich auch an die
Mitverantwortung wichtiger Gremien und Räte in der Diözese Regensburg:
Domkapitel, Priesterrat, Diözesanrat. Erst recht gilt dies im Hinblick auf die
Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Regensburg: Wo bleibt deren
Stimme?
Es wird nicht wenig davon
abhängen, ob die Causa
Und es geht um einen
Pfarrer, um Hans
Regensburg
– Aufhausen
Im
August 2004
Der Verfasser
InfoCompact |
InfoCompact
Vorweg:
wenn Bischof Dr. Müller es seriös gemacht hätte…
Es kann Gründe geben, die einen Bischof veranlassen,
einen Pfarrer zu suspendieren. Geht ein Bischof dabei seriös vor, so
geschieht dies – bis zum Abschluss des Verfahrens – auf internen dienstlichen
Wegen und ohne öffentliches Aufsehen. Ein Beispiel sei skizziert.
Der Bischof hat erfolglos versucht, die Gründe für
die Suspendierung eines Pfarrers in Gesprächen mit diesem auszuräumen. Daher
erlässt der Bischof am 01. Juli 2004 ein Dekret, mit welchem er den Pfarrer zum
01. August 2004 vom Dienst suspendiert. Das Dekret wird auf dem Dienstweg
zugestellt: vertraulich also.
Die Frist 01. August 2004 gibt hinreichend Zeit, um
zu klären, ob der Pfarrer die Suspendierung akzeptiert. Wenn ja, kann eine
geordnete Übergabe der Pfarrei erfolgen. Wenn nein, kann der Pfarrer die
übergeordneten römischen Behörden anrufen: auf dem Dienstweg und somit
ebenfalls vertraulich.
Bestätigen die römischen Instanzen die Suspendierung
nicht, ist diese hinfällig: ohne jegliches öffentliches Aufsehen wird das
Verfahren eingestellt. Wird die Suspendierung bestätigt, erfolgt die Ablösung
des Pfarrers und damit die Übergabe der Pfarrei: in geordneter Weise und unter
Schonung des Ansehens aller Beteiligten.
Der Regensburger Bischof Dr. Müller machte es im
Fall des Pfarrers
Bischof Dr. Müller lässt die Suspendierung des
Pfarrers
Dr. Gegenfurtner: der Generalvikar des Bischofs
Am
Freitag, 23. Juli 2004, 15.09 Uhr, lässt Generalvikar Dr. Gegenfurtner an alle
Dekane folgende Fax-Mitteilung ergehen (Backup 2: unten S. 18):
„Liebe Mitbrüder,
ich möchte
euch heute über die weitere Entwicklung in der Pfarrei Oberalteich
informieren. Ich habe heute Mittag zusammen mit dem Offizial Dr. Hopfner
Pfarrer Hans
Ich übersende
Euch die von uns autorisierte Pressemeldung, damit ihr umgehend informiert
seid. Ich bitte Euch, dass Ihr diese Information auch den Kategorialseelsorgern
weitergebt, die darum ausdrücklich gebeten haben.“
Der Generalvikar lügt: Es gab am Mittag des 23. Juli
keine Zusammenkunft seinerseits mit Pfarrer
Die Pressestelle des Bischofs
Am selben Tag (23. Juli) teilt die Pressestelle des
Bischofs auf der Homepage mit (Backup 3: unten S. 19):
„Mit dem heutigen Freitag ist Pfarrer Hans
Auch das ist gelogen, und
zwar mehrfach.
A.
►
Am Vorabend (22. Juli) war Pfarrer
►
Von einem letzten Gesprächsversuch ist denn auch im oben zitierten Fax
des Generalvikars keine Rede.
►
Ferner: Schon mit Datum vom 22. Juli 2004 (also schon am Tag vor der geplanten
Überbringung des Strafdekretes) ergeht an die Pfarrei Oberalteich die
schriftliche Mitteilung, dass Kilian Saum mit Wirkung vom 23. Juli zum
Administrator bestellt wurde (Backup 4: unten S. 20): was nur möglich ist, wenn
die Suspendierung
Kurz: Die Suspendierung
Wiederum erhebt sich die Frage: Wieso lässt der Bischof
auf seiner Homepage darüber Unwahres verbreiten?
Nicht zu vergessen: Die Lüge vom „letzten Versuch“
fügt sich ein in die lange Reihe der öffentlichen Lügen des Bischofs und
seiner Behörde über angebliche Bemühungen des Bischofs zur Verständigung und
über die Vielzahl seiner angeblichen „mitbrüderlichen“ Gespräche.
B.
Der Besuch des Generalvikars
bei
Und: Eine telefonische Absage des Termins durch
C.
Auf der Homepage des
Bischofs heißt es weiter (Backup 3: unten S. 19):
„Noch in der vergangenen Woche hatte Hans
Auch das ist gelogen:
Das Strafdekret der Suspendierung
Die angeführten Gründe für die Suspendierung
Wer das Strafdekret liest, stellt fest, dass der
Bischof für die Suspendierung
„Sie haben … beim Verwaltungsgericht Regensburg gegen das
Bistum Regensburg und gegen den Bischof persönlich den Erlass einer
einstweiligen Anordnung beantragen lassen. Durch dieses Verhalten haben Sie
gezeigt, dass Sie Ihr Weiheversprechen bezüglich Ehrfurcht und Gehorsam
gegenüber dem Bischof nicht ernst nehmen, sondern dieses Ihr Weiheversprechen
auch gebrochen haben.“
Was ist dazu anzumerken?
►
Den Tatbestand „Bruch des Weiheversprechens“ gibt es im kirchlichen
Recht nicht.
►
Als einziger Vorwurf bleibt, dass Pfr.
►
Dies wiederum ist nach dem kirchlichen Recht keinesfalls eine Straftat.
Es kann auch gar nicht anders sein: Die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte
kann durch eine Kirche, die noch dazu den Status einer Körperschaft des Öffentlichen
Rechtes hat und daher in besonderer Weise auf die staatliche Rechtsordnung
verpflichtet ist, nicht als Straftat gewertet werden.
►
Fazit: Die Suspendierung des
Pfarrers
Eine Suspendierung kann erst verhängt werden, wenn
der Betreffende wegen seiner Straftaten zuvor ohne Erfolg verwarnt worden ist:
►
Zu keinem Zeitpunkt ist Pfarrer
►
Die Verwarnung, auf welche sich der Bischof in seinem Strafdekret
bezieht, hat mit dem Gerichts-Antrag nichts zu tun. Das ergibt sich schon aus
der Abfolge: Die vom Bischof erwähnte Verwarnung war bereits am 21. Mai 2004
ergangen,
Nicht zu vergessen: Auch die
eben erwähnte seinerzeitige Verwarnung v. 21. Mai 2004 war kirchenrechtlich
ungültig und unwirksam.
►
Fazit: Auch aus diesem Grund ist
die Suspendierung
Ein Strafdekret muss eine Rechtsmittel-Belehrung
enthalten. Für den Bestraften ist dies belangvoll: Er erhält Auskunft darüber,
welche rechtlichen Schritte er gegen das Dekret einleiten kann. Wie hält es
Bischof Dr. Müller damit?
►
Das Strafdekret enthält keine Rechtsmittel-Belehrung. Der Bischof
informiert Pfr.
►
Fazit: Auch aus diesem Grund ist
die Suspendierung
Der festgesetzte Zeitpunkt für das Inkrafttreten der
Suspendierung
Es ist bekannt: Gegen ein Strafdekret seines
Bischofs kann der Betroffene Rechtsmittel einlegen, und zwar beim Bischof
selbst und – über mehrere Instanzen – bei den römischen Behörden. Jede
Beschwerde gegen ein Strafdekret hat aufschiebende Wirkung. Wirklich in Kraft
treten – seine „rechtliche Wirkung entfalten“ – kann ein solches Dekret daher
erst, wenn das Verfahren einschließlich aller eingelegten Rechtsmittel
insgesamt abgeschlossen ist. Und das kann dauern.
Was macht Bischof Dr. Müller?
►
Mit Datum vom 23. Juli 2004 erlässt er das Strafdekret der
Suspendierung des Pfarrers
►
Er teilt die Suspendierung
►
Seinen Generalvikar lässt Dr. Müller sofort vollendete Tatsachen
schaffen: noch am selben Tag wird Pfr.
►
Nicht zu vergessen: Schon mit Datum vom Vortag war der Pfarrei Oberalteich
die Bestellung Kilian Saums zum Administrator mitgeteilt worden (Backup 4:
unten S. 20).
Fazit: Nicht im mindesten scheinen
der Bischof und seine Behörde in Betracht gezogen zu haben, dass es noch
lange dauern kann, bis die Suspendierung des Pfarrers
Der Bischof und seine Behörde nehmen die Rechtsfolgen
der Suspendierung auf rechtswidrige Weise vorweg
Was ist gemeint?
►
Seriöser Weise ist damit zu rechnen, dass ein Betroffener in seinem
Widerspruch oder seiner Beschwerde Gründe aufzeigt, die beweisen, dass seine
Suspendierung unberechtigt ist. Was macht der Bischof dann, wenn er – wie im
Fall
►
Und was ist, wenn zwar nicht der Bischof, aber die übergeordnete
römische Instanz die Gründe des Betroffenen – in diesem Fall die Gründe
Fazit: Auch dies scheinen der
Bischof und seine Behörde erst gar nicht in Betracht gezogen zu haben. Nach
ihrem Vorgehen schien ihnen nur eines wichtig: Die Rechtswirkungen der
Suspendierung sofort zu vollziehen, und zwar öffentlich. So werden vom Bischof
und seiner Behörde vorzeitig vollendete Tatsachen geschaffen: widerrechtlich,
aber so gut wie unumkehrbar.
Rechtsauffassung und Rechtsauskünfte des Bischofs
und seiner Behörde
Akte des Bischofs: „hoheitlich“ und „aus sich heraus
gültig“?
A.
Am 24. Juli 2004 legt Pfr.
„Der Offizial [= Dr. Hopfner] wies darauf hin, dass aufgrund der sakramentalen
Verfassung der Kirche Rechtsakte des Bischofs aus sich heraus gültig sind…“
Es ist auszuschließen, dass man einen
Kirchenrechtler findet, der solches unterschreibt: ausgenommen Dr. Hopfner. Abwegiger
kann eine Behauptung kaum sein. Man braucht im kirchlichen Rechtsbuch nicht
lange zu lesen, um das zu wissen.
B.
Am nächsten Tag geht der Bischof sogar noch einen
Schritt weiter:
„Es steht Ihnen [= Pfr.
In der Geschichte der Bundesrepublik dürfte es
einmalig sein, dass ein Bischof der römisch-katholischen Kirche für seine
Dekrete „Hoheitlichkeit“ beansprucht. Wer hoheitliche Kompetenz hat, ist in
einem Rechtsstaat von grundlegender Wichtigkeit und in der staatlichen
Rechtsordnung entsprechend sorgfältig geregelt. Bischöfe haben keine
hoheitlichen Befugnisse.
Die eben genannten Beispiele sind für die
Rechtsauffassung des Bischofs Dr. Müller und seiner Behörde typisch: Dogmatik
und Kirchenrecht werden vermengt und zu vermeintlichen Rechtsgrundsätzen
umgemünzt. Das Ergebnis sind Vorstellungen und Aussagen des Bischofs und
seiner Behörde, wie sie zu absolutistischen Herrschern des 17. und 18. Jahrhunderts
gepasst hätten. Wir leben inzwischen aber im 21. Jahrhundert und halten
Rechtsstaatlichkeit für selbstverständlich.
Genau dafür steht auch die kirchliche
Rechtsordnung: Sie gibt keinerlei Grundlage für Willkür und Beliebigkeit
bischöflicher Rechts-Entscheidungen. Nicht im Entferntesten deutet das
kirchliche Rechtsbuch an, bischöfliche Dekrete hätten „hoheitlichen“ Rang
und seien „aus sich heraus gültig“. Ganz im Gegenteil: Das kirchliche Rechtsbuch
regelt präzise, dass und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Dekret
rechtliche Gültigkeit und Wirksamkeit erlangt.
C.
Auf der Homepage vom 24.
Juli behauptet Dr. Hopfner, der so genannte „recursus hierarchicus“, also die Beschwerde bei der jeweiligen
römischen Instanz, sei „die einzig
legitime Form der Überprüfung“ eines bischöflichen Dekretes (Backup 11:
unten S. 29). Nicht einmal das stimmt. Wie steht es im Rechtsbuch?
CIC. Can.
1734 – § 1. Bevor jemand Beschwerde einlegt, muss er die Rücknahme oder
Abänderung des Dekretes schriftlich bei dem beantragen, der es erlassen
hat…. |
Also: Der erste Schritt zur
Überprüfung der gegen Pfarrer
D.
Während des Pressegespräches
des Presseclubs Regensburg v. 12. August 2004 wird Dr. Gerhard Ludwig Müller
auch dazu befragt, ob und in welcher Hinsicht staatliche Gerichte für ihn als
Bischof zuständig seien und welche Bedeutsamkeit er dem Umstand beimesse,
dass auch er – wie jeder Bischof – vor seiner Bischofsweihe auf die
staatliche Verfassung vereidigt worden ist. Was Dr. Müller diesbezüglich
äußert, ist teils mehr als befremdlich, teils zumindest sehr heikel, insofern
es nämlich auch Konkordats-Materie berührt.
In Berichten über das Pressegespräch
sind die betreffenden Äußerungen des Bischofs anscheinend und bezeichnender
Weise nicht veröffentlicht worden.
Pfarrer
und wie reagiert der Bischof?
Pfarrer
„Mein von Ihnen erwähnter Antrag vom 14. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht
Regensburg stellt nach kanonischem Recht keine Straftat dar. Er berechtigt
Sie daher nicht zur Verhängung einer Strafe gegen mich.“
Der Bischof lehnt den Antrag ab. Seine Begründung
(Backup 13: unten S. 31):
„Entgegen Ihrer Darstellung … bezieht sich das Strafdekret nicht auf
Ihre Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg. Allenfalls stellt diese einen
letzten Beweis Ihrer fortwährenden Widersetzlichkeit dar…“
Wir lesen im Strafdekret des Bischofs nach (Backup
5: unten S. 21-23, hier 21):
„Sie haben … beim Verwaltungsgericht Regensburg gegen das Bistum
Regensburg und gegen den Bischof persönlich den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragen lassen. Durch dieses Verhalten haben Sie gezeigt, dass
Sie Ihr Weiheversprechen bezüglich Ehrfurcht und Gehorsam gegenüber dem Bischof
… gebrochen haben.“
Wiederum fragt man sich: Wieso steht der Bischof
nicht zur Wahrheit, in diesem Fall zu dem, was er in seinem Strafdekret
tatsächlich geschrieben hat? Er muss doch damit rechnen, dass Pfarrer
Also: Dr. Müller lehnt
Wir bleiben bei „schwarz auf
weiß“ und fügen noch ein Beispiel an.
„Schwarz auf weiß“: einmal
so und einmal anders
Beispiel Amtsenthebung
Im Strafdekret v. 23. Juli schreibt der Bischof
(Backup 5: unten S. 21-23, hier 23):
„Mit dieser Suspendierung verbinde ich im Rahmen der Amtsenthebung an
Sie die Aufforderung, innerhalb von 15 Tagen … auf die Pfarrei Oberalteich zu
verzichten…“
Seit
„…zugleich mit dem Strafdekret vom 23. Juli 2004, sachlich und
rechtlich jedoch davon unabhängig, habe ich Sie … aufgefordert, innerhalb von
fünfzehn Tagen auf die Pfarrei Oberalteich zu verzichten.“
Also: Jetzt will Dr. Müller nichts mehr davon
wissen, dass er im Strafdekret mit der Suspendierung ausdrücklich das Verfahren
der Amtsenthebung, den Verzicht
Der Versuch des Bischofs mit dem „Sonderverfahren“
scheint auch nicht so recht zu laufen. Am 20. August lässt er seinen Offizial
Hopfner schreiben:
„Im besonderen Auftrag des Bischofs muss ich in Erinnerung rufen, dass
mit der Verhängung der Beugestrafe der Suspension auch die Amtsenthebung
angedroht bzw. die Einleitung dieses Verfahrens erfolgte…“
Jetzt also scheint es dem Bischof besser, doch
wieder zur Rechtslage des Strafdekretes vom 23. Juli zurückzukehren: dazu
also, dass er mit der Suspendierung ausdrücklich die Einleitung des Verfahrens
zur Amtsenthebung verbunden hatte. Rechtlich ist das belangvoll. Und das lässt
Dr. Müller nun sogar „im besonderen Auftrag“ in Erinnerung rufen.
Wehe denen, die Bescheid wissen –
und auch noch danach handeln
A.
Pfarrer
Can. 1353.
Berufung oder Beschwerde gegen richterliche Urteile oder gegen Dekrete, die
irgendeine Strafe verhängen oder feststellen, haben aufschiebende Wirkung. |
Also: Sobald die Beschwerde
eingereicht wird, ist die Suspendierung außer Kraft gesetzt, und zwar automatisch
und so lange, bis über Annahme oder Ablehnung der Beschwerde entschieden und
das entsprechende Dekret dem Betreffenden – in diesem Fall Pfarrer
Der Bischof und sein
Offizial Dr. Hopfner sehen dies anders. Hopfner schreibt (Backup 16: unten S.
35):
„Die aufschiebende Wirkung kraft can. 1353 tritt erst wieder ein,
sobald die zuständige Kongregation in Rom den Eingang Ihrer (hierarchischen)
Beschwerde nach can. 1737 § 1 bestätigt hat. Es liegt dann an der Kongregation
festzusetzen, ob der aufschiebenden Wirkung weiterhin stattzugeben ist…“
Gleiches lässt Hopfner
anderntags auf der Homepage verbreiten (Backup 20: unten S. 41).
Professor Jilek konsultiert
zwei Universitäts-Professoren für Kirchenrecht. Jeder bestätigt:
►
Die Auskunft Hopfners ist falsch, das Verhalten des Pfarrers
►
Man weiß nicht, was
schlimmer ist: Wenn Hopfner – als Offizial! – dies wirklich nicht weiß, oder
wenn er das zwar weiß, aber trotzdem und somit wissentlich eine falsche
Rechtsauskunft erteilt und durchsetzen will, noch dazu wiederholt und
öffentlich.
B.
Wie reagieren der Bischof
und sein Offizial Dr. Hopfner? Man könnte erwarten, dass beide sich nun
vergewissern, ob ihre bisherige Auffassung wirklich stimmt oder sie sich
möglicherweise geirrt haben: Sie könnten dazu ebenfalls Universitäts-Professoren
für Kirchenrecht oder die Rechtsabteilung einer beliebigen anderen Diözese zu
Rate ziehen. Dr. Müller und Dr. Hopfner machen so etwas nicht. Sie reagieren
anders.
Der Bischof an Pfarrer
„Weder Ihnen noch dem Sie beratenden Liturgieprofessor stand die kirchenrechtliche
Kompetenz zu, über Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der ausgesprochenen
Suspendierung … zu entscheiden…
Ich ersuche Sie dringendst, Ihre
Widersetzlichkeit endlich aufzugeben und sich nicht weiter durch vermeintliche
Freunde zu immer schwerwiegenderen Taten verleiten zu lassen…“
Und sozusagen im gleichen
Atemzug werden
Und Dr. Hopfner? Auf der
Homepage erhebt er ebenfalls schwere Vorwürfe gegen
„Bruch des Weiheversprechens“ und
„Gehorsamsverweigerung“.
Fazit
►
Wenn Bischof Dr. Müller und sein Offizial Dr. Hopfner sich nicht an die
kirchliche Rechtsordnung halten, Pfarrer
►
Wie umschreiben Müller und Hopfner die Schuld
►
Und wenn
►
Was behauptete der Bischof in einem Zeitungs-Interview? „Ich bin Wissenschaftler,
mich beeindrucken Argumente“ (in: Der neue
Tag, Weiden, v. 24. Juni 2004). Wann wird Dr. Müller dafür den Beweis liefern?
C.
Am 30. Juli 2004 erteilt der
Bischof Professor Jilek „Auftrittsverbot in allen kirchlichen Einrichtungen und
Räumen der Diözese Regensburg“ (Backup 36: unten S. 66). Zur Begründung macht
er geltend:
„…Ihre zum Teil irrige und mitunter anmaßende Information der Öffentlichkeit
über die von mir als Bischof gesetzten Rechtsakte, die Sie ohne jede
fachliche, geschweige denn amtliche Kompetenz als rechtswidrig oder unwirksam
beurteilt haben…“
Die Vorwürfe entsprechen
ganz dem eben geschilderten Denk- und Verhaltensmuster des Dr. Gerhard Ludwig
Müller: Wehe, jemand wagt es, zu sagen, was „Sache“ ist, und das möglicherweise
gar noch öffentlich…
Dass Jilek „irrig“
informiert habe, ist nicht bekannt und stimmt auch nicht. Einzige Ausnahme:
Bis zur Pressekonferenz am 17. Juli hatte er die Frage, ob die Beschwerde
Dass Jilek Entscheidungen
des Bischofs als „rechtswidrig oder unwirksam“ beurteilt hat, stimmt. Dass er
kein Professor für Kirchenrecht ist, trifft auch zu. Wer wüsste das nicht? Aber
Jilek weiß, wo er in Rechtsfragen nachlesen oder nachfragen kann und tut dies
auch.
„Kompetenz“ hingegen hat
sich Jilek zu keinem Zeitpunkt angemaßt. Wodurch auch? Wohl aber hat er sich
die Freiheit genommen, öffentlich zu sagen, was im Rechtsbuch der römisch-katholischen
Kirche steht.
Also: Aus den Vorwürfen des
Bischofs Dr. Müller gegen Professor Jilek wird in der Umkehrung ein Schuh. Es
ist beschämend, dass ein Liturgiewissenschaftler den Bischof und dessen Fachmann
für Kirchenrecht – den Offizial Dr. Hopfner – darüber belehren muss, was der
kirchlichen Rechtsordnung entspricht und was nicht und was die einschlägigen
Rechtsvorschriften tatsächlich besagen. Als Offizial ist Dr. Hopfner Leiter
des Konsistoriums, also Leiter des kirchlichen Gerichtes der Diözese Regensburg.
Wer möchte seine rechtlichen Anliegen einem solchen Offizial anvertrauen?
D.
Am 2. August 2004 geht eine ddp-Meldung durch die Agenturen:
Professor Dr. Stephan Häring, Kirchenrechtler an der Universität München,
bestätigt uneingeschränkt die Rechtslage bezüglich der Suspendierung
Den Offiizial Dr. Hopfner
und seinen Bischof Dr. Müller beeindruckt das nicht. Am 20. August schreibt
Hopfner an Pfarrer
„…ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 16. August 2004, in
dem sie zum wiederholten Mal Ihre haltlose und irrige Rechtsauffassung darlegen.“
E. Kurz
„Der Staat bin ich“, so hieß
es zu Zeiten absolutistischer Herrschaft aus dem Munde von Monarchen. In
Anlehnung daran lässt sich das eben geschilderte Verhalten des Dr. Gerhard
Ludwig Müller als Bischof so charakterisieren: „Kirche, Kirchenrecht? Das
bin ich!“ Und Offizial Dr. Max Hopfner sekundiert.
Die Maßlosigkeit des Regensburger Bischofs Dr.
Müller
und seiner Behörde
A.
Spätestens seit Juni 2004 wurde vom Bischof und
dessen Behörde regelmäßig öffentlich auf Pfarrer
Zur Erinnerung: Wie war es im Fall des ehemaligen Pfarrers Kobold?
Schon früh und wiederholt gab es gegen ihn eindeutige Anschuldigungen: im Gegensatz
zum Fall
Aber eben: Was sind schon – wie im Fall Kobold –
sexueller Missbrauch von Kindern und Veruntreuung von Kirchengeldern im
Vergleich zu dem, was Pfarrer
B.
Professor Jilek hatte sich erdreistet, einen – nach
Stil und Inhalt unangemessenen – Brief des Bischofskaplans Priller nicht
selbst zu beantworten, sondern damit seine Sekretärin zu beauftragen (Zurück zu Inquisition… Erster Teil, S.
19f). Ähnlich hatte es ja auch Dr. Müller gehalten: Er hatte Prof. Jilek nicht
selbst angeschrieben, sondern dies durch seinen Bischofskaplan Priller
erledigen lassen.
Wie reagiert der Bischof auf das Schreiben, das die
Sekretärin des Prof. Jilek an den Bischofskaplan Priller richtet? Er zeigt sich
empört und droht Jilek mit zwei Maßnahmen: zuerst
„Verbot
jeden Auftritts in der Diözese Regensburg“,
dann „Entziehung des
Nihil Obstat [= Lehrbefugnis]“ (Backup 66 in: Zurück zu Inquisition… Erster Teil, S.
98). Also: wiederum eine maßlose Reaktion des Dr. Gerhard Ludwig Müller.
Gleichwohl: Mit Datum vom 30. Juli 2004 setzt er den ersten Teil seiner
Drohung auch wirklich in die Tat um (siehe unten S. XXII bis XXIV).
Rechtsbeugung:
eine Spezialität des Regensburger Bischofs Dr. Müller
Ergänzend zu den bisherigen Darlegungen seien noch
zwei Beispiele dokumentiert.
A. Der Rauswurf des Pfarrers Ludwig Dallmeier
aus dem Kirchensteuer-Ausschuss
Pfarrer Dallmeier gehört dem Kirchensteuer-Ausschuss
der Diözese Regensburg an: gewählt vom Priesterrat der Diözese. Durch seine
Teilnahme an der Demonstration für die Pfarrer Schlagenhaufer und
Diese Maßnahme des Bischofs
entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Noch schlimmer: Er greift damit in
die Rechte der Priesterschaft der Diözese ein. Dieser wählt und entsendet nach eigener
Entscheidung Vertreter in den Kirchensteuer-Ausschuss.
Gleichwohl: Pfarrer
Dallmeier war um Verständigung bemüht und begab sich für ein Gespräch zum
Bischof. Dieses war „versöhnlich“, wie es in Presse-Mitteilungen anschließend
hieß. Und Dallmeier hat dazu gewiss mehr beigetragen, als manchem Beobachter
angemessen erscheinen mochte: jedenfalls verschiedenen Mitteilungen zufolge.
Und wie reagiert der
Bischof? Mehr als zweieinhalb, fast drei Monate später – Ende August 2004 – hat
er den ohnehin widerrechtlichen Rauswurf Dallmeiers immer noch nicht
zurückgenommen. Und Dallmeier muss noch länger warten: Erst für November 2004
ist der nächste Schritt des Bischofs in Aussicht gestellt. Kurz: Bis dahin ist
für Pfarrer Dallmeier Bußzeit angesagt. Ganz ähnlich wie bei der Verkündigung
des angeblichen „Friedens“-Schlusses Müllers mit den Pfarrern Schlagenhaufer
und
Aber auch für November steht
die Wiederaufnahme Dallmeiers in den Kirchensteuer-Ausschuss keineswegs schon
fest, sondern nur die nächste Entscheidung des Dr. Müller: so ließ dieser in
einer Presse-Erklärung vom 25. August eigens mitteilen (Backup 40: unten S.
72). Kurz: Der Bischof führt Dallmeier am Gängelband.
Wann gab es in der Diözese
Regensburg zuletzt vergleichbare Willkür und vergleichbare Rechtsbeugung
durch den Bischof? Nicht zu vergessen: Ob und welche Mitglieder, die von den
Kirchenverwaltungen oder von der Priesterschaft der Diözese gewählt wurden, dem Kirchensteuer-Ausschuss angehören, steht in jeder Hinsicht außerhalb des Ermessens des Bischofs.
Fazit
Die Causa Dallmeier ist ein
Lehrstück für all jene, die den Märchen von den angeblichen Bemühungen Dr.
Müllers um Verständigung und seiner Bereitschaft zu „geduldigen“ und
„brüderlichen“ Gesprächen Glauben schenken, und die meinen, wenn es trotzdem zu
Konflikten kommt, liege dies – wie im Fall der Pfarrer Felber, Schlagenhaufer,
B. Keine Akteneinsicht für den Berater des Pfarrers
Seit Pfr.
Das Kirchenrecht aber
schützt Beschwerdeführer in besonderem Maße: Beschwerdeführer haben das
Recht auf Akten-Einsichtnahme, und zwar stets unter Beiziehung ihres
Bevollmächtigten (CIC Cann. 1720 u. 1738). Das Kirchenrecht hält die Beiziehung
eines Bevollmächtigten für so wichtig, dass es sogar vorsieht: Falls ein
Beschwerdeführer keinen Bevollmächtigten hat, soll für ihn von Amts wegen
einer bestellt werden (CIC Can. 1738).
Pfr.
„Sie, Herr Pfarrer
Professor Jilek informiert darüber in einer
Presse-Mitteilung (Backup 29b: unten S. 58).
Die Presse-Mitteilung könnte
Offizial Dr. Hopfner veranlasst haben, im kirchlichen Rechtsbuch (= CIC) nachzulesen.
Jedenfalls lässt der Bischof seinen Offizial „kontern“, wie zu lesen war. Wie
„kontert“ dieser? Mit Darlegungen, die für Bevollmächtigte und Anwälte in
einem kirchlichen Gerichtsverfahren gelten (Backup 29c: unten S. 59). Die diesbezüglichen
Bestimmungen finden sich im CIC ab Can. 1481 (Buch VII, Teil I).
Beim Verfahren gegen Pfr.
„CIC Can.
1738. Der Beschwerdeführer hat stets das Recht, einen Anwalt oder
Bevollmächtigten beizuziehen; dabei sind nutzlose Verzögerungen zu
vermeiden; es soll sogar von Amts wegen ein Beistand bestellt werden, falls
der Beschwerdeführer keinen Beistand hat und der Obere dessen Bestellung
für notwendig erachtet; stets kann aber der Obere anordnen, dass der
Beschwerdeführer persönlich zur Befragung erscheint.“ |
Nicht zu vergessen: Zur Frage der Beiziehung eines
Bevollmächtigten durch Pfr.
► Erste Version: willkürliche Ablehnung (siehe oben und Backup 27a: unten
S. 50).
► Zweite Version: ein Bevollmächtigter müsse vom Bischof zugelassen sein;
für Prof. Jilek sei um keine Zulassung nachgesucht worden (Backup 29c: unten S.
59).
► Dritte Version: „Bei einem Amtsenthebungsverfahren … sei kein Bevollmächtigter
von Rechts wegen vorgesehen“ (Backup 29c: unten S. 59).
Keine dieser Versionen Hopfners erweist sich als stichhaltig.
Professor Jilek hingegen hat von Anfang an ein und dieselbe rechtliche
Auffassung geltend gemacht, diese freilich zuvor entsprechend sorgfältig geprüft.
Kurz: Nicht einmal bei so einfachen Rechtsklärungen ist auf die
Auskünfte des Bischofs bzw. seines Offizials Hopfner Verlass. Statt dessen beugen sie das Recht: keine Akteneinsichtnahme
für Pfr.
Wie bei Kafka:
aus Erfahrungen mit Bischof Dr. Müller und dessen Behörde
Kafkaeskes gibt es in
Erfahrungen mit Dr. Gerhard Ludwig Müller und dessen bischöflicher Behörde
zuhauf. Wir beschränken uns auf wenige Beispiele.
A. Kafkaesk: aus Erfahrungen des Pfarrers
Wiederholt legt Pfarrer
Wie reagieren der Bischof,
dessen Offizial Hopfner und sonstige Mitglieder der bischöflichen Behörde? Auf
die sorgfältigen Darlegungen und Begründungen
Die römisch-katholische Kirche braucht dringend
qualifizierten Nachwuchs für kirchliche Dienste. Auf vielen Ebenen wird
diesbezüglich geworben. Aber wer – entsprechende Qualifikation vorausgesetzt –
will in kafkaeske Mühlen geraten? Antworten gibt es: Man blickt nach St.
Pölten, nach Eichstätt, nach Passau, zum „Rudolphinum“ in
Heiligenkreuz/Niederösterreich (ein „Priesterseminar“ der Diözese
Regensburg) – und nun auch nach Regensburg selbst. Aber wer will sich in
unseren Tagen die damit angedeuteten „Antworten“ und Optionen zu eigen machen,
geschweige denn für sie verantwortungsvoll werben?
B. Kafkaesk: aus Erfahrungen des Professors Jilek
Am 29. Juli drückt Professor Jilek frühmorgens in
einer Fax-Nachricht an Dr. Müller seine Besorgnis aus über die Vorgehensweisen
des Bischofs in dessen Konflikt mit Pfarrer
Dr. Müller reagiert nicht.
Am 30. Juli erhält Jilek
Kenntnis davon, dass der Bischof Pfarrer
Vergeblich: Zunächst
reagiert Dr. Müller wieder nicht. In seinem späteren Dekret mit dem
Tätigkeitsverbot macht er Jilek darob jedoch einen heftigen Vorwurf (Backup
36: unten S. 66).
C. Kafkaesk: womit und in welchem Umfang
Bischof Dr. Müller seine Behörde beschäftigt
Es sei kurz aufgelistet –
wohlgemerkt: ohne Anspruch auf Vollständigkeit –, welche und wie viele
Mitglieder der bischöflichen Behörde Dr. Müller für seine Agitationen gegen
Pfarrer
Priller (Bischofskaplan), Gfesser (Leiter des bischöfl.
Sekretariates), Hockerts
(Pressesprecher), Horoba
(gelegentlich auch Pressesprecher), Domkapitular Hüttner, Dr. Frühmorgen,
Dr. Gegenfurtner, Dr. Hopfner, Dr. Ammer…
Nicht nur
Kirchensteuer-Zahler können darüber ins Nachdenken geraten.
Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
A.
Pfarrer
Trotzdem „ordnet“ der
Bischof an – so heißt es im Schreiben des Dr. Frühmorgen ausdrücklich: der
Bischof „ordnete“ an –, dass
Die Behörde des Bischofs
drängt
Auf den Seiten 60–65
(Backups 30–35) sind diese unglaublichen Vorgänge dokumentiert.
Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte
B.
Damit nicht genug. Von den Schreiben, mit denen der
Generalvikar
C.
Von Dienstgesprächen mit Priestern der Diözese lässt
Bischof Dr. Müller Protokolle anfertigen. Der Bischof hat überhaupt keine
Scheu, solche Protokolle an völlig unbeteiligte Dritte zu versenden: ohne
Wissen der betroffenen Priester, gar nicht zu reden davon, dass diese die
Protokolle zuvor erhalten und Gelegenheit gehabt hätten, sie gegenzulesen und
erforderlichenfalls zur korrigieren oder zu ergänzen.
D.
Es ist gut möglich, dass die geschilderten Praktiken
des Regensburger Bischofs Dr. Müller und seiner Behörde noch Gegenstand eines
eigenen Vorgangs werden.
Die Liga Bank e. G. Regensburg
Bei der kirchlichen Liga
Bank e. G. Regensburg war ein Trust-Fonds eingerichtet worden, um Pfarrer
Hans
Mit Schreiben v. 09. August
2004 kündigt die Liga-Bank dieses Konto: zum 24. September 2004. In der Begründung
des Leitenden Direktors Walter Alt und des Filial-Leiters Pickl heißt es:
„Hintergrund dieser Kündigung ist, dass Sie dieses Konto zum Ansammeln
von Geldern verwenden, um alle Priester des Bistums bei künftigen Konflikten
mit dem Regensburger Bischof zu unterstützen…“
Wir „lassen …uns in diesen
Konflikt nicht hineinziehen.“
Die Anerkennung und die
Förderung staatsbügerlicher Freiheits-Rechte ist der römisch-katholischen
Kirche bekanntlich lange Zeit schwer gefallen. Die Kündigung des Trust-Kontos
durch die Liga Bank belegt, dass die Anerkennung staatsbürlicher Rechte durch
kirchliche oder kirchennahe Institutionen sogar im 21. Jahrhundert noch nicht
selbstverständlich ist.
Ein freier Bürger eines
freien Staates lässt sich seine Unabhängigkeit und seine staatsbürgerlichen
Rechte auch durch günstige Bank-Konditionen nicht abkaufen: Professor Jilek
hat seine sämtlichen Giro-Konten bei der Liga Bank gekündigt.
Freilich: Wer einen solchen
Vorgang erlebt oder bedenkt, würde möglicherweise gerne mehr wissen. Zum
Beispiel: Der ehemalige Pfarrer Kobold hatte vermutlich sein Konto oder seine
Konten wohl auch bei der Liga Bank. Kobold ist bekanntlich rechtskräftig
verurteilt wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Unterschlagung von
Kirchengeldern.
Da kann man fragen: Hat die Liga Bank auch die
Konten des ehemaligen Pfarrers Kobold gekündigt – aus Sorge, in dessen Straftaten
„hineingezogen“ zu werden? Wenn nicht, wie muss man das vor dem Hintergrund
der Kündigung des „Trust-Kontos
Die Kleruskongregation:
Ablehnung der Beschwerde
Am
29. Juli 2004 hatte Pfarrer
„In den nächsten Tagen werde ich meine vorliegende Beschwerde durch eine umfassende Dokumentation des gesamten Vorganges und aller Maßnahmen des Bischofs Dr. Gerhard Ludwig Müller und seiner Administration gegen mich ergänzen.“
Die Kleruskongregation
entscheidet, ohne die von
Im Fall
Man wird sehen, ob die
zweite Instanz, die Apostolische Signatur also, sorgfältiger arbeitet.
Tätigkeitsverbot für Professor Jilek
Nach dem Verhaltensmuster des Dr. Gerhard Ludwig
Müller ist das Tätigkeitsverbot für Prof. Jilek keine Überraschung.
Entsprechend lauten die Begründungen für das Tätigkeitsverbot (Backup 36:
unten S. 66):
►
„Ihr Verhalten, das Sie als
Sprecher des von mir suspendierten … Pfarrers
►
„Ihre zum Teil irrige und
mitunter anmaßende Information der Öffentlichkeit über die von mir als Bischof
gesetzten Rechtsakte…“
►
„Außerdem haben Sie immer
noch nicht Ihre eigene Androhung des Gangs zu einem weltlichen Gericht aus der
Welt geschafft.“
Der Widerspruch, den Prof. Jilek einlegt, bewirkt
natürlich nichts. Aber der Bischof begründet sein Verbot nun anders (Backup
38: unten S. 68-70):
►
Vom „Verhalten“ Jileks als Sprecher
► Der Hauptakzent liegt auf Jileks
seinerzeitiger Mitteilung, die Anrufung eines staatlichen Gerichtes gegen
den Bischof in Erwägung zu ziehen.
►
Die „angedrohte Anrufung eines staatlichen Gerichtes gegen den Bischof
von Regensburg stellt allenfalls keine strafwürdiges Verhalten im Sinn des
weltlichen Rechts dar“!
Eine Anmerkung in den
beigefügten Begründungen des Dr. Ammer ist besonders bemerkenswert. Da liest
man:
►
Die „angedrohte Anrufung eines staatlichen Gerichtes gegen den Bischof
von Regensburg stellt allenfalls kein strafwürdiges Verhalten im Sinn des
weltlichen Rechts dar“!
Mit anderen Worten: Der Bischof und seine Behörde
sind der Auffassung, nicht einmal im zivilen Bereich sei sicher, dass die Anrufung
eines staatlichen Gerichtes kein strafwürdiges Verhalten darstelle. Nur
„allenfalls“ stelle so etwas im staatlichen Bereich „kein strafwürdiges
Verhalten“ dar.
Der Vorgang hat natürlich Hintergrund:
► Der Bischof hatte über Jilek
grobe Wahrheitswidrigkeiten verbreitet und verbreiten lassen. Der eine Teil
der Unwahrheiten war durch Schriftverkehr als wahrheitswidrig erwiesen, der
andere wurde durch das gesamte Professoren-Kollegium der Kath.-Theol. Fakultät
der Universität Regensburg gegenüber dem Bischof als wahrheitswirdig bezeugt.
► Einen Dr. Gerhard Ludwig Müller
beeindruckte dies wenig.
► Darauf hin teilte Prof. Jilek
dem Bischof mit, er erwäge die Anrufung eines staatlichen Gerichtes.
► Wie reagierte Dr. Müller darauf?
Richtig: Prof. Jilek müsse sich in aller Form entschuldigen, weil er dem
Bischof mit einem staatlichen Gericht gedroht hat.
Professor Jilek hat
inzwischen bei der Kleruskongregation Beschwerde eingelegt.
Das Tätigkeitsverbot beeinträchtigt sowohl die
Forschungs- wie auch die Lehrtätigkeit Prof. Jileks nachhaltig. Dies wird
auf einer anderen Ebene möglicherweise noch ein Nachspiel haben.
Die Mitverantwortung anderer Gremien und
Institutionen
Domkapitel und Priesterrat
Man kann sich gut
vorstellen, dass längst nicht alle Mitglieder des Domkapitels sowie des
Priesterrates gut heißen, wie Dr. Müller sein Amt als Bischof von Regensburg
wahrnimmt.
Öffentlich haben bisher noch
kein Domkapitular und kein Mitglied des Priesterrates gegen Entscheidungen
oder Vorgehensweisen des Bischofs das Wort erhoben. In vertraulichen
Gesprächen hingegen ist Vieles zu vernehmen.
Einerseits ist das verständlich:
angesichts der unkalkulierbaren Handlungsweisen des Bischofs. Andererseits
ist es bedauerlich: Die Gremien und deren Mitglieder tragen so Mitverantwortung, wenn Bischof Dr. Müller die Diözese Regensburg in ein Desaster führt.
Gegenstimmen gibt es: zum
Beispiel jene von Dekan Alois Möstl, Pfarrer von St. Wolfgang (Regensburg) und
Sekretär des Priesterrates. Wer Gegebenheiten und Hintergründe kennt, weiß
solche Stimmen einzuordnen.
Die Katholisch-Theologische
Fakultät der Universität Regensburg
Immer wieder einmal wird der Verfasser der
vorliegenden Dokumentation gefragt, wo denn die Stimme der hiesigen Katholisch-Theologischen
Fakultät bleibe, der auch er angehört.
Die Frage ist mehr als
berechtigt. Theologische Fachkompetenz für Fragen der Theologie und des
kirchlichen Lebens sucht man in erster Linie bei der Professorenschaft der
jeweiligen Fakultät. Und das Professoren-Kollegium genießt eine
Unabhängigkeit wie kein Gremium in der Diözese.
Es kommt hinzu: Eine
Katholisch-Theologische Fakultät bildet in erster Linie Studierende für den
kirchlichen Dienst aus, sei es für den Bereich der Schule oder für die Pastoral
insgesamt. Und eine Katholisch-Theologische Fakultät betreibt Weiterbildung:
für jene, die bereits im kirchlichen Dienst stehen. Eine Fakultät trägt
daher Mitverantwortung dafür, dass die Ausübung eines kirchlichen Berufes
unter seriösen Bedingungen möglich ist. Letzteres wird durch die dokumentierten
Vorgehensweisen des Regensburger Bischofs massiv in Frage gestellt.
Wo also bleibt die Stimme
der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Regensburg?
Zur Erinnerung: Im
turnusgemäßen Gespräch zwischen Bischof und Professoren-Kollegium Anfang
Februar 2004 war vom Bischof nachdrücklich festgehalten worden, er erwarte,
dass kein Kollegiums-Mitglied mit „den Leuten“ vom AKR oder von „Wir sind Kirche“
Kontakte pflegt oder „diese“ gar berät (siehe Zurück zu Inquisition…, Erster Teil, S. 18f). Nur zwei Kollegiums-Mitglieder
haben damals dem Bischof unverzüglich und ins Angesicht widersprochen.
Bericht-Erstattung in der Presse und in sonstigen Medien
Für Damen und Herren, die in
den verschiedenen Medien tätig sind, ist Bericht-Erstattung über Vorkommnisse
und Entwicklung wie im Fall des Konflikts des Bischofs Dr. Müller mit Pfarrer
Wie es Bischof Dr. Müller
und sein Offizial Dr. Hopfner gerne hätten
„…kirchenrechtliche Dispute
in der Öffentlichkeit bringen nach Ansicht des Offizials [= Dr. Hopfner] aber
nichts“: So wird Hopfner in einer KNA-Meldung v. 26. August 2004 zitiert.
Der Verfasser der
vorliegenden Dokumentation sieht dies entschieden anders. Je klarer die
Öffentlichkeit über die tatsächliche Rechtslage Bescheid weiß, um so nachhaltiger ist Willkür und Rechtsbeugung nach Art
des Bischofs Dr. Müller und seines Offizials Dr. Hopfner ein Riegel
vorgeschoben.
Oder sollen wir in jene Zeit
der römisch-katholischen Kirche zurückkehren, als es noch verboten war, ihr –
in lateinischer Sprache verfasstes – kirchliches Rechtsbuch in die
Muttersprache zu übersetzen, sodass die so genannten „einfachen“ Gläubigen
aus eigener Kenntnis nie wissen konnten, was in der Kirche wirklich „Recht“
ist?
Schwierigkeiten, fachliche Information in Medien zu
kommunizieren
Ein Beispiel: Professor
Jilek gibt in einer Presse-Mitteilung v. 23. August bekannt, dass Bischof Dr.
Müller einen schwer wiegenden Rechtsbruch begeht, weil er Pfr.
Tags darauf erwidert Dr.
Hopfner als Offizial des Bischofs. Medien berichten selbstverständlich auch
dies (Bsp.: Mittelbayerische Zeitung
v. 26.08.04: Backup 29c: unten S. 59). Allerdings: Hopfners Mitteilung ist
sachlich falsch.
Problem: Eine Zeitung oder
andere Medien können nicht beliebig lang oder beliebig oft über ein und
dieselbe Thematik berichten. Das ist verständlich. Das Ergebnis aber ist: Die
Korrektur, die Jilek umgehend in einer Presse-Mitteilung gibt, wird daher nicht
mehr veröffentlicht. Das Thema erscheint – verständlicher Weise –
nachrichtenmäßig „ausgereizt“.
Die Folge: „Hängen“ bleibt
in der Öffentlichkeit die zuletzt gebrachte Information, im eben genannten
Beispiel die rechtlich falsche Auskunft des Dr. Hopfner.
Ob es anders gehen könnte?
Hilfreich wäre, wenn Redaktionen es ermöglichen könnten, Presse-Mitteilungen
– gleichgültig, von welcher Konflikt-Partei sie kommen – durch Befragung
unabhängiger Fachleute zu überprüfen und das Ergebnis ihrer Überprüfung
von Haus aus in ihre eigene Bericht-Erstattung einfließen zu lassen. Unabhängige
Fachleute, die zu entsprechenden Fragen verlässlich Auskunft geben können und
dazu auch bereit sind, gibt es in beträchtlicher Zahl.
Ein Beispiel ganz anderer Art: das Straubinger Tagblatt
Von ganz anderer Art ist die
Bericht-Erstattung im Straubinger
Tagblatt. Als Beispiel sei das Interview mit Bischof Dr. Müller genannt,
welches Ralf Lipp geführt hatte
und im Straubinger Tagblatt am 7.
August 2004 zum Abdruck kam. Zu diesem Interview gibt es überdies bis heute
kein „Gegenstück“: also kein Interview mit Pfarrer
Die Selbst-Darstellung und die „Sach“-Erörterungen,
welche der Bischof in dem genannten Interview gibt, sind an Peinlichkeit
schwer zu überbieten. Selbst wer die Entwicklung in der Causa Bischof Dr.
Müller gegen Pfarrer
Ausnahmen in der
Bericht-Erstattung des eben geschilderten Musters gab es im Straubinger Tagblatt: Allerdings
handelte es sich dabei anscheinend in der Tat nur um Ausnahmen.
Zum Schluss die Lösung des
Bischofs für Oberalteich:
„Neuanfang mit einer unbelasteten Person“
Schon in der seinerzeitigen
Pressekonferenz v. 27. Juli 2004 hatte Professor Jilek daran erinnert, dass
bisher jeder Konflikt, den Bischof Dr. Müller begonnen hatte, den Eindruck
eines Desasters erweckte.
Genauso ist es
zwischenzeitlich auch in der Pfarrei Oberalteich gekommen. Wie verheerend sich
die Vorgangsweisen des Bischofs und seiner Behörde dort auswirken, ist
unübersehbar.
Wie heißt jetzt die Lösung,
die der Bischof für Oberalteich nun ins Auge fasst? „Neuanfang mit einer
unbelasteten Person“ (Interview v. 7. August im Straubinger Tagblatt: Backup 39, unten S. 71; vgl. auch das
Schreiben des Bischofs v. 03. August: Backup 24, unten S. 45). Kurz: Zuerst
verursachen der Bischof und seine Behörde in Oberalteich ein Desaster: durch
ihre rechtswidrigen Maßnahmen gegen den dortigen Pfarrer
So also verfährt Dr. Gerhard
Ludwig Müller, der erst noch erweisen muss, ob er überhaupt im Stande ist,
seinen eigenen kirchlichen Dienst auch nur annähernd so seriös und so qualitätsvoll
zu leisten, wie dies ein Pfarrer Hans
Mit Verlaub: Nicht die
Pfarrei Oberalteich, sondern die Diözese Regensburg braucht dringend einen „Neuanfang
mit einer unbelasteten Person“ als Bischof.
Pfarrer Hans |
Professor Dr. August Jilek |