August Jilek

 

Zurück zu Inquisition und absolutistischer Herrschaft?

 

 

 


Eine Dokumentation

 

 

 

Zweiter Teil

 

Der Umgang des Regensburger Bischofs
Dr. Gerhard Ludwig Müller
mit staatlicher und kirchlicher Rechtsordnung

 

 

 

Regensburg – Aufhausen 2004

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Personalia

 

August Jilek


Geb. 1949. Dr. theol., Universitäts-Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Liturgiewis­sen­schaft an der Universität Regensburg. Seit der Suspen­dierung von Pfarrer Trimpl dessen Spre­cher und Bevollmächtigter im Sinne von CIC Can. 1738.

 

 





 

 

Inhalt

 

 

 

 

 

Vorwort

 

 

 

 

 

 

I-XXVII

InfoCompact

 

III

Vorweg:
wenn Bischof Dr. Müller es seriös gemacht hätte…

 

IV

Bischof Dr. Müller lässt die Suspendierung des Pfarrers Trimpl einleiten:
mit öffentlich verbrei­teten Lügen

 

VI

Das Strafdekret der Suspendierung

 

VIII

Rechtsauffassung und Rechtsauskünfte des Bischofs und seiner Behörde

 

IX

Pfarrer Trimpl beantragt die Rücknahme der Suspendierung – und wie reagiert der Bischof?

 

XI

„Schwarz auf weiß“: einmal so und einmal anders
Beispiel Amtsenthebung

 

XII

Wehe denen, die Bescheid wissen –
und auch noch danach handeln

 

XV

Die Maßlosigkeit des Regensburger Bischofs
Dr. Müller und seiner Behörde

 

XVI

Rechtsbeugung:
eine Spezialität des Regensburger Bischofs
Dr. Müller

 

XIX

Wie bei Kafka:
aus Erfahrungen mit Bischof Dr. Müller und dessen Behörde

 

XX

Persönlichkeitsrechte und Datenschutz

 

XXI

Die Liga Bank e. G. Regensburg

 


 

 

XXII

Die Kleruskongregation:
Ablehnung der Beschwerde
Trimpls gegen seine Suspendierung

 

XXIII

Tätigkeitsverbot für Professor Jilek

 

XXIV

Die Mitverantwortung anderer Gremien und Institutionen

 

XXV

Bericht-Erstattung in der Presse und in sonstigen Medien

 

XXVII

Zum Schluss die Lösung des Bischofs für Oberalteich: „Neuanfang mit einer unbelasteten Person“

 

 

 

 

 

 

B1-B7

Pfarrer Hans Trimpl:
Beschwerde bei der Apostolischen Signatur

 

 

B9-B18

Professor Dr. August Jilek:
Beschwerde bei der Kleruskongregation

 

 

 

 

 

 

1-13

InfoDetails im Zeitraffer

 

 

 

 

 

 

15-72

Backup

 

 

 

 

 

 


 

Vorwort

Im deutschsprachigen Raum befindet sich die römisch-katholische Kirche in einer schweren Krise. Die Symptome sind unübersehbar: seit Jahren in der Diö­ze­se St. Pölten, vor kurzem im Pries­ter­seminar Eichstätt, im Pries­ter­se­mi­­nar Pas­sau und so fort. Zu den Erscheinungen die­ser schweren Krise ge­­hört auch, wie Dr. Ger­hard Ludwig Mül­ler sein Amt als Bischof von Re­gens­burg wahr­nimmt und die römischen In­stan­zen dies bisher dul­den. In keinem Be­reich des Öffentlichen Dienstes wäre Vergleichbares denk­bar.

Ob die römisch-katholische Kirche in der Lage ist, ihre Krise zu überwin­den, wird sich daher auch daran zeigen, wie die römischen Kirchenbehörden mit den Be­schwerden des Pfarrers Hans Trimpl und seines Sprechers umge­hen.

„Die Kirche ist kein Rechtsstaat“, so wird Philip Hockerts, Pressesprecher des Re­­­gens­burger Bischofs Dr. Müller, am 3. August 2004 von Me­dien zi­tiert. Hockerts irrt, wie so oft in seinen Presse-Mitteilungen. Die rö­misch-katho­lische Kir­che hat selbstverständlich eine Rechtsverfassung. Und diese ge­währt und schützt u. a. Grundrechte ihrer Mitglieder und all derer, die in ihr Dienst tun.

Freilich bedarf auch diese Verfassung der Fort-Entwicklung. Zu ihren Haupt-Män­geln gehört: Die kirchliche Rechtsverfassung rechnet zu wenig damit, dass sich ein Bischof oder eine übergeordnete kirchliche Instanz nicht an das Recht hält.

In der Diözese Re­gensburg ist dies seit geraumer Zeit der Fall. In der Hand­lungs­weise des Bischofs Dr. Gerhard Ludwig Müller und dessen Behörde folgt ein Bruch kirchlichen Rechts auf den anderen: nicht nur gegenüber Pfarrer Hans Trimpl und dem Ver­fasser der vorliegenden Dokumentation. Genau so betroffen sind Mitglieder gewählter kirchlicher Gremien oder auch Reli­gions­lehrer.

Manch Anderes kommt noch hinzu: massive Verletzungen von Per­sönlichkeits-Rechten und des Daten­schutzes zum Beispiel.

Von der Amtsführung des Regensburger Bischofs Dr. Müller gehen immer wie­der auch Signale aus, von denen die Sicht und die Einschätzung staatlicher Rechtsordnung betroffen werden: in einer Weise und in einem Maße, die durch­aus ge­eignet sind, die Frage nach dem Status der römisch-katholischen Kir­che als einer Kör­perschaft des Öffentlichen Rechts neu aufzuwerfen.

Zu erinnern ist freilich auch an die Mitverantwortung wichtiger Gremien und Rä­­te in der Diözese Regensburg: Domkapitel, Priesterrat, Diözesanrat. Erst recht gilt dies im Hinblick auf die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Re­gensburg: Wo bleibt deren Stimme?

Es wird nicht wenig davon abhängen, ob die Causa Trimpl durch die römischen In­stanzen eine seriöse Klärung erfährt. Nicht zu vergessen: Es geht zum einen um Dr. Gerhard Ludwig Müller, der noch nicht einmal zwei Jahre als Bischof von Regensburg tätig ist, aber schon in dieser kurzen Zeit einen Konflikt nach dem andern vom Zaun bricht und dabei je neu – wie die Süddeutsche Zeitung am 28. Juli titelte – sein unglaubliches „Talent zur Eskalation“ unter Beweis stellt.

Und es geht um einen Pfarrer, um Hans Trimpl, der sich im pfarrlichen Dienst für die Diözese längst bewährt hat: in je­der Hinsicht, weithin geschätzt und dies seit nicht weniger als fünf­­unddreißig (!) Jahren. Ob die Tätigkeit des Dr. Ger­hard Ludwig Mül­ler als Bischof von Regensburg je eine vergleichbare Wert­schät­­zung verdie­nen wird, muss sich erst erweisen.

 

Regensburg – Aufhausen

Im August 2004

Der Verfasser

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

InfoCompact

 

 

 

 


 

 

 

 


InfoCompact

Vorweg:
wenn Bischof Dr. Müller es seriös gemacht hätte…

Es kann Gründe geben, die einen Bischof veranlassen, einen Pfarrer zu sus­pen­dieren. Geht ein Bischof dabei seriös vor, so geschieht dies – bis zum Abschluss des Verfahrens – auf internen dienstlichen Wegen und ohne öffentliches Auf­se­hen. Ein Beispiel sei skizziert.

 

Der Bischof hat erfolglos versucht, die Gründe für die Suspendierung eines Pfar­rers in Gesprächen mit diesem auszuräumen. Daher erlässt der Bischof am 01. Juli 2004 ein Dekret, mit welchem er den Pfarrer zum 01. August 2004 vom Dienst suspendiert. Das Dekret wird auf dem Dienstweg zugestellt: vertraulich also.

Die Frist 01. August 2004 gibt hinreichend Zeit, um zu klären, ob der Pfarrer die Suspendierung akzeptiert. Wenn ja, kann eine geordnete Übergabe der Pfarrei erfolgen. Wenn nein, kann der Pfarrer die übergeordneten römischen Behörden anrufen: auf dem Dienstweg und somit ebenfalls vertraulich.

Bestätigen die römischen Instanzen die Suspendierung nicht, ist diese hinfällig: ohne jegliches öffentliches Aufsehen wird das Verfahren eingestellt. Wird die Sus­pen­dierung bestätigt, erfolgt die Ablösung des Pfarrers und damit die Über­gabe der Pfarrei: in geordneter Weise und unter Schonung des Ansehens aller Be­teiligten.

 

Der Regensburger Bischof Dr. Müller machte es im Fall des Pfarrers Trimpl natürlich anders: so, wie es ein verantwortungsvoller Vorgesetzter schwerlich je machen wür­de. Sehen wir zu!

Bischof Dr. Müller lässt die Suspendierung des Pfarrers Trimpl einleiten: mit öffentlich verbreiteten Lügen

Dr. Gegenfurtner: der Generalvikar des Bischofs

Am Freitag, 23. Juli 2004, 15.09 Uhr, lässt Generalvikar Dr. Gegenfurtner an alle Dekane folgende Fax-Mitteilung ergehen (Backup 2: unten S. 18):

„Liebe Mitbrüder,

ich möchte euch heute über die weitere Entwicklung in der Pfarrei Ober­alteich informieren. Ich habe heute Mittag zusammen mit dem Offizial Dr. Hopfner Pfarrer Hans Trimpl das Dekret überbracht, wodurch er mit so­fortiger Wirkung vom Pfarrdienst suspendiert wurde.

Ich übersende Euch die von uns autorisierte Pressemeldung, damit ihr um­gehend informiert seid. Ich bitte Euch, dass Ihr diese Information auch den Kategorialseelsorgern weitergebt, die darum aus­drücklich gebeten haben.“

Der Generalvikar lügt: Es gab am Mittag des 23. Juli keine Zusammenkunft sei­nerseits mit Pfarrer Trimpl. Schon gar nicht hat er diesem das Strafdekret der Suspendierung über­bracht. Dieses geschah vielmehr erst um 17.00 Uhr dessel­ben Tages: also erst zwei Stunden nach der zitierten Fax-Mitteilung des Dr. Ge­gen­furtner und auch da nicht durch den Generalvikar, sondern durch Dekan Ofenbeck. Was ver­anlasst den Generalvikar zu einer solchen Falsch-Nachricht, die er noch dazu an alle Dekane und über diese an alle Pfarrer der Diözese rich­tet?

Die Pressestelle des Bischofs

Am selben Tag (23. Juli) teilt die Pressestelle des Bischofs auf der Homepage mit (Back­up 3: unten S. 19):

„Mit dem heutigen Freitag ist Pfarrer Hans Trimpl … suspendiert worden. Für Freitag Vormittag war über den Dekan ein Besuch von Generalvikar Dr. Wilhelm Gegenfurtner und Offizial Dr. Max Hopfner bei Pfarrer Trimpl vereinbart worden. Die beiden sollten ihn im Auftrag von Bischof Gerhard Ludwig persönlich … aufsuchen, um ihn in einem letzten Versuch zum Umdenken zu bewegen… Kurzfristig hat Pfarrer Trimpl den Termin jedoch telefonisch abgesagt…“

Auch das ist gelogen, und zwar mehrfach.

A.

     Am Vorabend (22. Juli) war Pfarrer Trimpl durch Dekan Ofenbeck der Be­such des Generalvikars für Freitag Mittag angekündigt worden. Dieser, so Ofenbeck ausdrücklich, werde Trimpl „die Entscheidung des Bischofs über­bringen.“ Es tue ihm, Ofenbeck, „sehr leid, dass es so ausgehen muss.“ Am darauf fol­genden Tag (24. Juli) bestätigt Ofenbeck ausdrücklich, dass ihm als Zweck des Besuchs des Generalvikars nur die Überbringung des Strafdekre­tes genannt wor­den war. Ofenbeck ist verärgert über die unwahre Behaup­tung, es sei ein letzter Gesprächsversuch beabsichtigt und angekündigt gewe­sen. Auch in einem Telefonat mit Gegenfurtner verwahrt sich Ofen­beck aus­drücklich gegen diese Unwahrheit (Backup 8: unten S. 26).

     Von einem letzten Gesprächsversuch ist denn auch im oben zitierten Fax des Generalvikars keine Rede.

     Ferner: Schon mit Datum vom 22. Juli 2004 (also schon am Tag vor der ge­planten Überbringung des Strafdekretes) ergeht an die Pfarrei Oberalteich die schriftliche Mitteilung, dass Kilian Saum mit Wirkung vom 23. Juli zum Administrator bestellt wurde (Backup 4: unten S. 20): was nur möglich ist, wenn die Suspendierung Trimpls bereits beschlossene Sache war.

Kurz: Die Suspendierung Trimpls war seitens des Bischofs und seiner Behörde spätestens am Donnerstag (22. Juli) ent­schie­­den. Und der angekündigte Besuch des Generalvikars bei Pfarrer Trimpl hat­te nur den Zweck, das diesbezügliche Strafdekret zu überbringen.

Wiederum erhebt sich die Frage: Wieso lässt der Bischof auf seiner Homepage darüber Unwahres verbreiten?

Nicht zu vergessen: Die Lüge vom „letzten Versuch“ fügt sich ein in die lange Reihe der öffent­li­chen Lügen des Bischofs und seiner Behörde über angebliche Bemühungen des Bi­schofs zur Verständigung und über die Vielzahl seiner an­geblichen „mitbrüderlichen“ Ge­spräche.

B.

Der Besuch des Generalvikars bei Trimpl war mit diesem keineswegs „verein­bart“, wie in der Homepage behauptet wird. Zu einer Vereinbarung gehört be­kannt­lich die Zustimmung beider Seiten. Der Besuch war vielmehr lediglich an­ge­kündigt: nur von einer Seite, dem Generalvikar nämlich, sonst nichts.

Und: Eine telefonische Absage des Termins durch Trimpl gab es ebenfalls nicht. Vielmehr hatte Trimpl den Dekan Ofenbeck informiert, und zwar persönlich – nicht telefonisch – und darüber, dass er am selben Tag (23. Juli) mittags nicht er­reichbar sein wird.

C.

Auf der Homepage des Bischofs heißt es weiter (Backup 3: unten S. 19):

„Noch in der vergangenen Woche hatte Hans Trimpl eine Erklärung unter­zeichnet, in der er sich zu seiner Gehorsamsverpflichtung gegenüber sei­nem Ordinarius bekannt hatte.“

Auch das ist gelogen: Trimpl hatte die „Einheit“ mit dem Bischof und dem Presbyterium gemäß dem Zweiten Vatikanischen Konzil bejaht: Von „Gehor­sam“ war in der Erklärung Trimpls keine Rede (Backup 55 in: Zurück zu in In­quisition… Erster Teil, S. 87). Wiederum: Wieso kann der Bischof nicht das öf­fent­lich mitteilen, was der Wahrheit entspricht?

Das Strafdekret der Suspendierung

Die angeführten Gründe für die Suspendierung

Wer das Strafdekret liest, stellt fest, dass der Bischof für die Suspendierung Trimpls nur einen einzigen Grund anführt (Backup 5: unten S. 21-23, hier 21):

„Sie haben … beim Verwaltungsgericht Regensburg gegen das Bistum Regensburg und gegen den Bischof persönlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen lassen. Durch dieses Verhalten ha­ben Sie gezeigt, dass Sie Ihr Weiheversprechen bezüglich Ehrfurcht und Gehorsam gegenüber dem Bischof nicht ernst nehmen, sondern dieses Ihr Weiheversprechen auch gebrochen haben.“

Was ist dazu anzumerken?

     Den Tatbestand „Bruch des Weiheversprechens“ gibt es im kirchlichen Recht nicht.

     Als einziger Vorwurf bleibt, dass Pfr. Trimpl beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung gegen den Bischof beantragt hatte.

     Dies wiederum ist nach dem kirchlichen Recht keinesfalls eine Straftat. Es kann auch gar nicht anders sein: Die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte kann durch eine Kirche, die noch dazu den Status einer Körperschaft des Öf­fentlichen Rechtes hat und daher in besonderer Weise auf die staatliche Rechtsordnung verpflichtet ist, nicht als Straftat gewertet werden.

     Fazit: Die Suspendierung des Pfarrers Trimpl ist schon aus diesem Grund kir­chenrechtlich ungültig und unwirksam.

Eine Suspendierung kann erst verhängt werden, wenn der Betreffende wegen seiner Straftaten zuvor ohne Erfolg verwarnt worden ist:

     Zu keinem Zeitpunkt ist Pfarrer Trimpl wegen seines Gerichts-Antrages ver­warnt worden.

     Die Verwarnung, auf welche sich der Bischof in seinem Strafdekret bezieht, hat mit dem Gerichts-Antrag nichts zu tun. Das ergibt sich schon aus der Ab­folge: Die vom Bischof erwähnte Verwarnung war bereits am 21. Mai 2004 ergan­gen, Trimpls Antrag wurde erst am 14. Juli dem Gericht vorgelegt!

Nicht zu vergessen: Auch die eben erwähnte seinerzeitige Verwarnung v. 21. Mai 2004 war kirchenrechtlich ungültig und unwirksam.

     Fazit: Auch aus diesem Grund ist die Suspendierung Trimpls kirchenrecht­lich ungültig und unwirksam.

Ein Strafdekret muss eine Rechtsmittel-Belehrung enthalten. Für den Bestraften ist dies belangvoll: Er erhält Auskunft darüber, welche rechtlichen Schritte er gegen das Dekret einleiten kann. Wie hält es Bischof Dr. Müller damit?

     Das Strafdekret enthält keine Rechtsmittel-Belehrung. Der Bischof informiert Pfr. Trimpl also nicht darüber, welche rechtlichen Schritte er gegen die Sus­pendierung einleiten kann. Das ist ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Rechtsschutz (CIC Can. 221 § 1). Warum verfährt Dr. Müller so?

     Fazit: Auch aus diesem Grund ist die Suspendierung Trimpls kirchenrecht­lich ungültig und unwirksam.

Der festgesetzte Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Suspendierung

Es ist bekannt: Gegen ein Strafdekret seines Bischofs kann der Betroffene Rechtsmittel einlegen, und zwar beim Bischof selbst und – über mehrere Instan­zen – bei den römischen Behörden. Jede Beschwerde gegen ein Strafdekret hat aufschiebende Wirkung. Wirklich in Kraft treten – seine „rechtliche Wirkung entfalten“ – kann ein solches Dekret daher erst, wenn das Verfahren einschließ­lich aller eingelegten Rechtsmittel insgesamt abgeschlossen ist. Und das kann dauern.

Was macht Bischof Dr. Müller?

     Mit Datum vom 23. Juli 2004 erlässt er das Strafdekret der Suspendierung des Pfarrers Trimpl – und zwar mit Wirkung vom selben Tag.

     Er teilt die Suspendierung Trimpls öffentlich mit.

     Seinen Generalvikar lässt Dr. Müller sofort vollendete Tatsachen schaffen: noch am selben Tag wird Pfr. Trimpl die Zeichnungs-Vollmacht für seine Pfarrei entzogen und Kilian Saum die Zeichnungs-Voll­macht für die Pfarrei Oberalteich übertragen.

     Nicht zu vergessen: Schon mit Datum vom Vortag war der Pfarrei Oberal­teich die Bestellung Kilian Saums zum Administrator mitgeteilt worden (Backup 4: unten S. 20).

Fazit: Nicht im mindesten scheinen der Bischof und seine Behörde in Betracht ge­zo­gen zu haben, dass es noch lange dauern kann, bis die Suspendierung des Pfar­rers Trimpl – selbst wenn sie rechtsgültig erfolgt wäre – rechtswirksam wird.

Der Bischof und seine Behörde nehmen die Rechtsfolgen der Suspendierung auf rechtswidrige Weise vorweg

Was ist gemeint?

     Seriöser Weise ist damit zu rechnen, dass ein Betroffener in seinem Wider­spruch oder seiner Beschwerde Gründe aufzeigt, die beweisen, dass seine Sus­pendierung unberechtigt ist. Was macht der Bischof dann, wenn er – wie im Fall Trimpl geschehen – schon zuvor gegenteilige vollendete Tatsachen geschaffen hat, noch dazu öffentlich?

     Und was ist, wenn zwar nicht der Bischof, aber die übergeordnete römische In­stanz die Gründe des Betroffenen – in diesem Fall die Gründe Trimpls – anerkennt und dessen Suspendierung aufhebt?

Fazit: Auch dies scheinen der Bischof und seine Behörde erst gar nicht in Be­tracht gezogen zu haben. Nach ihrem Vorgehen schien ihnen nur eines wichtig: Die Rechtswirkungen der Suspendierung sofort zu vollziehen, und zwar öffent­lich. So werden vom Bischof und seiner Behörde vorzeitig vollendete Tatsachen ge­schaffen: widerrechtlich, aber so gut wie unumkehrbar.

Rechtsauffassung und Rechtsauskünfte des Bischofs
und seiner Behörde

Akte des Bischofs: „hoheitlich“ und „aus sich heraus gültig“?

A.

Am 24. Juli 2004 legt Pfr. Trimpl beim Bischof gegen die Suspendierung Wi­derspruch ein (Backup 7: unten S. 25). Dieser wird abgewiesen (Backup 10: un­ten S. 28). Auf der Homepage des Bischofs gibt es dazu folgende öffentliche Er­klärung (Backup 11: unten S. 29):

„Der Offizial [= Dr. Hopfner] wies darauf hin, dass aufgrund der sakra­mentalen Verfassung der Kirche Rechtsakte des Bischofs aus sich heraus gültig sind…“

Es ist auszuschließen, dass man einen Kirchenrechtler findet, der solches un­ter­schreibt: ausgenommen Dr. Hopfner. Abwegiger kann eine Behauptung kaum sein. Man braucht im kirchlichen Rechtsbuch nicht lange zu lesen, um das zu wissen.

B.

Am nächsten Tag geht der Bischof sogar noch einen Schritt weiter:

„Es steht Ihnen [= Pfr. Trimpl] ebenso wenig wie anderen Personen zu, die Rechtmäßigkeiten der Einsetzung des Pfarradministrators … für wider­rechtlich und unwirksam zu erklären. Die hoheitlichen Akte gelten auf Grund der sakramentalen Hirtenvollmacht des Bischofs.“

In der Geschichte der Bundesrepublik dürfte es einmalig sein, dass ein Bischof der römisch-katholischen Kirche für seine Dekrete „Hoheitlichkeit“ bean­sprucht. Wer hoheitliche Kompetenz hat, ist in einem Rechtsstaat von grundle­gender Wichtigkeit und in der staatlichen Rechtsordnung entsprechend sorgfäl­tig geregelt. Bischöfe haben keine hoheitlichen Befugnisse.

 

Die eben genannten Beispiele sind für die Rechtsauffassung des Bischofs Dr. Mül­ler und seiner Behörde typisch: Dogmatik und Kirchenrecht werden ver­mengt und zu vermeintlichen Rechtsgrundsätzen umgemünzt. Das Ergebnis sind Vor­­stel­lun­gen und Aussagen des Bischofs und seiner Behörde, wie sie zu abso­lu­tis­­tischen Herrschern des 17. und 18. Jahr­hunderts gepasst hätten. Wir leben in­­zwischen aber im 21. Jahrhundert und hal­ten Rechtsstaatlichkeit für selbstver­ständlich.

Genau dafür steht auch die kirch­liche Rechtsordnung: Sie gibt kei­ner­lei Grund­la­ge für Willkür und Be­lie­big­keit bischöflicher Rechts-Entschei­dun­gen. Nicht im Entferntesten deutet das kirchliche Rechtsbuch an, bischöfliche Dekrete hät­ten „ho­heit­lichen“ Rang und seien „aus sich heraus gültig“. Ganz im Gegenteil: Das kirchliche Rechts­buch regelt präzise, dass und welche Bedingungen er­füllt sein müssen, damit ein De­kret rechtliche Gültigkeit und Wirksamkeit er­langt.

C.

Auf der Homepage vom 24. Juli behauptet Dr. Hopfner, der so ge­nannte „recur­sus hierarchicus“, also die Beschwerde bei der jeweiligen römi­schen Instanz, sei „die einzig legitime Form der Überprüfung“ eines bischöfli­chen Dekretes (Back­up 11: unten S. 29). Nicht einmal das stimmt. Wie steht es im Rechtsbuch?

CIC. Can. 1734 – § 1. Bevor jemand Beschwerde einlegt, muss er die Rück­nahme oder Abänderung des Dekretes schriftlich bei dem be­an­tra­gen, der es erlassen hat….

Also: Der erste Schritt zur Überprüfung der gegen Pfarrer Trimpl verhängten Sus­pendierung führt zu Bischof Dr. Müller zurück. Und dieser ist nach der kirch­lichen Rechtsordnung gehalten, die von Pfr. Trimpl geltend gemachten Grün­de sorgfältig zu erwägen und – unter Würdigung dieser Gründe – die zuvor verhängte Suspendierung zu überprüfen. Wieso verschweigt das Dr. Hopfner – oder muss man annehmen, er wisse dies tatsächlich nicht?

D.

Während des Pressegespräches des Presseclubs Regensburg v. 12. August 2004 wird Dr. Gerhard Ludwig Müller auch dazu befragt, ob und in welcher Hinsicht staat­liche Gerichte für ihn als Bischof zuständig seien und welche Bedeut­sam­keit er dem Umstand beimesse, dass auch er – wie jeder Bischof – vor seiner Bi­schofs­weihe auf die staatliche Verfassung vereidigt worden ist. Was Dr. Müller dies­­bezüglich äußert, ist teils mehr als befremdlich, teils zumindest sehr heikel, in­sofern es nämlich auch Kon­kordats-Materie berührt.

In Berichten über das Pres­segespräch sind die betreffenden Äußerungen des Bi­schofs anscheinend und bezeichnen­der Weise nicht veröffentlicht worden.

Pfarrer Trimpl beantragt die Rücknahme der Suspendierung –
und wie reagiert der Bischof?

Pfarrer Trimpl beantragt beim Bischof, die Suspendierung zurückzunehmen. In seiner Begründung macht er geltend (Backup 12: unten S. 30):

„Mein von Ihnen erwähnter Antrag vom 14. Juli 2004 beim Ver­wal­tungs­ge­richt Regens­burg stellt nach kanonischem Recht keine Straftat dar. Er be­rechtigt Sie daher nicht zur Verhängung einer Strafe gegen mich.“

Der Bischof lehnt den Antrag ab. Seine Begründung (Backup 13: unten S. 31):

„Entgegen Ihrer Darstellung … bezieht sich das Strafdekret nicht auf Ihre Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg. Allenfalls stellt diese einen letzten Beweis Ihrer fortwährenden Widersetzlichkeit dar…“

Wir lesen im Strafdekret des Bischofs nach (Backup 5: unten S. 21-23, hier 21):

„Sie haben … beim Verwaltungsgericht Regensburg gegen das Bistum Regensburg und gegen den Bischof persönlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen lassen. Durch dieses Verhalten ha­ben Sie gezeigt, dass Sie Ihr Weiheversprechen bezüglich Ehrfurcht und Gehorsam gegenüber dem Bischof … gebrochen haben.“

Wiederum fragt man sich: Wieso steht der Bischof nicht zur Wahrheit, in die­sem Fall zu dem, was er in seinem Strafdekret tatsächlich geschrieben hat? Er muss doch damit rechnen, dass Pfarrer Trimpl und andere nachlesen, was dort „schwarz auf weiß“ steht: „Sie haben beim Verwaltungsgericht Regensburg… Durch dieses Verhalten haben Sie ... Ihr Weiheverspre­chen gebrochen“. Und trotzdem behauptet der Bischof später: „Entgegen Ihrer Darste­llung … bezieht sich das Strafdekret nicht auf Ihre Klage beim Ver­wal­tungs­gericht…“

Also: Dr. Müller lehnt Trimpls Antrag auf Rücknahme der Suspendierung ab. Und er begründet die Ablehnung mit einer Lüge: Darf man das so sagen? Wie steht es um die Glaubwürdigkeit des Bischofs Dr. Müller, wenn er Behaup­tun­gen aufstellt, die man nicht ohne Weiteres „schwarz auf weiß“ überprüfen kann?

Wir bleiben bei „schwarz auf weiß“ und fügen noch ein Beispiel an.

„Schwarz auf weiß“: einmal so und einmal anders
Beispiel Amtsenthebung

Im Strafdekret v. 23. Juli schreibt der Bischof (Backup 5: unten S. 21-23, hier 23):

„Mit dieser Suspendierung verbinde ich im Rahmen der Amtsenthebung an Sie die Aufforderung, innerhalb von 15 Tagen … auf die Pfarrei Oberal­teich zu verzichten…“

Seit Trimpls Beschwerde bei der Apostolischen Signatur in Rom liegt, ist es mit der Amtsenthebung für den Bischof nicht so einfach. Er versucht einen neuen Weg, erklärt die Amtsenthebung Trimpls kurzerhand zu einem „Sonder­ver­fah­ren“ und schreibt (Backup 24: unten S. 45):

„…zugleich mit dem Strafdekret vom 23. Juli 2004, sachlich und rechtlich jedoch davon unabhängig, habe ich Sie … aufgefordert, innerhalb von fünfzehn Tagen auf die Pfarrei Oberalteich zu verzichten.“

Also: Jetzt will Dr. Müller nichts mehr davon wissen, dass er im Strafdekret mit der Suspendierung ausdrücklich das Verfahren der Amtsenthebung, den Ver­zicht Trimpls auf die Pfarrei Oberalteich, verbunden hat. Und man fragt: Wa­rum?

 

Der Versuch des Bischofs mit dem „Sonderverfahren“ scheint auch nicht so recht zu laufen. Am 20. August lässt er seinen Offizial Hopfner schreiben:

„Im besonderen Auftrag des Bischofs muss ich in Erinnerung rufen, dass mit der Verhängung der Beugestrafe der Suspension auch die Amts­ent­he­bung angedroht bzw. die Einleitung dieses Verfahrens erfolgte…“

Jetzt also scheint es dem Bischof besser, doch wieder zur Rechtslage des Straf­de­kretes vom 23. Juli zurückzukehren: dazu also, dass er mit der Suspendierung ausdrücklich die Ein­leitung des Verfahrens zur Amtsenthebung verbunden hatte. Rechtlich ist das belangvoll. Und das lässt Dr. Müller nun sogar „im besonderen Auftrag“ in Erinnerung rufen.

Wehe denen, die Bescheid wissen –
und auch noch danach handeln

A.

Pfarrer Trimpl legt gegen seine Suspendierung Beschwerde ein. Und er weiß, was im kirchlichen Rechtsbuch steht:

Can. 1353. Berufung oder Beschwerde gegen richterliche Urteile oder ge­gen Dekrete, die irgendeine Strafe verhängen oder feststellen, ha­ben aufschiebende Wirkung.

Also: Sobald die Beschwerde eingereicht wird, ist die Suspendierung außer Kraft gesetzt, und zwar automatisch und so lange, bis über Annahme oder Ableh­nung der Beschwerde entschieden und das entsprechende Dekret dem Betreffenden – in diesem Fall Pfarrer Trimpl – zugestellt worden ist.

Der Bischof und sein Offizial Dr. Hopfner sehen dies anders. Hopfner schreibt (Backup 16: unten S. 35):

„Die aufschiebende Wirkung kraft can. 1353 tritt erst wieder ein, sobald die zuständige Kongregation in Rom den Eingang Ihrer (hierarchischen) Beschwerde nach can. 1737 § 1 bestätigt hat. Es liegt dann an der Kon­gregation festzusetzen, ob der aufschiebenden Wirkung weiterhin statt­zugeben ist…“

Gleiches lässt Hopfner anderntags auf der Homepage verbreiten (Backup 20: unten S. 41).

Professor Jilek konsultiert zwei Universitäts-Professoren für Kirchenrecht. Jeder be­stätigt:

     Die Auskunft Hopfners ist falsch, das Verhalten des Pfarrers Trimpl in jeder Hinsicht kirchenrechtlich korrekt.

     Trimpl steht die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Pfarrer von Oberalteich uneingeschränkt zu, und zwar so lange, bis der Beschwerde-Gang Trimpls bei den römischen Instanzen ab­geschlos­sen ist.

Man weiß nicht, was schlimmer ist: Wenn Hopfner – als Offizial! – dies wirk­lich nicht weiß, oder wenn er das zwar weiß, aber trotzdem und somit wis­sent­lich eine falsche Rechtsauskunft erteilt und durchsetzen will, noch dazu wie­der­holt und öffentlich.

B.

Wie reagieren der Bischof und sein Offizial Dr. Hopfner? Man könnte erwarten, dass beide sich nun vergewissern, ob ihre bisherige Auffassung wirk­­lich stimmt oder sie sich möglicherweise geirrt haben: Sie könnten dazu eben­­­falls Uni­versi­täts-Professoren für Kirchenrecht oder die Rechtsabteilung einer beliebigen an­de­ren Diözese zu Rate ziehen. Dr. Müller und Dr. Hopfner ma­­chen so etwas nicht. Sie reagieren anders.

Der Bischof an Pfarrer Trimpl (Backup 18: unten S. 38-39):

„Weder Ihnen noch dem Sie beratenden Liturgieprofessor stand die kir­chen­rechtliche Kompetenz zu, über Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der aus­gesprochenen Suspendierung … zu entscheiden…

Ich ersuche Sie dringendst, Ihre Widersetzlichkeit endlich aufzugeben und sich nicht weiter durch vermeintliche Freunde zu immer schwer­wie­gen­de­ren Taten verleiten zu lassen…“

Und sozusagen im gleichen Atemzug werden Trimpl die schlimmsten Stra­fen an­­­­gedroht, die das Kirchenrecht kennt: Exkom­mu­ni­kation und „straf­weise Ent­las­­sung aus dem Klerikerstand“.

Und Dr. Hopfner? Auf der Homepage erhebt er ebenfalls schwere Vorwürfe ge­gen Trimpl (Backup 20: unten S. 41):

„Bruch des Weiheversprechens“ und „Gehorsamsverweigerung“.

Fazit

     Wenn Bischof Dr. Müller und sein Offizial Dr. Hopfner sich nicht an die kirch­liche Rechtsordnung halten, Pfarrer Trimpl aber schon, dann macht sich Trimpl schuldig und nicht etwa Müller und Hopfner: so sehen es Dr. Müller und Dr. Hopfner.

     Wie umschreiben Müller und Hopfner die Schuld Trimpls? „Bruch des Weihe­versprechens“ und „Ungehorsam“.

     Und wenn Trimpl sich erlaubt, Müller und Hopfner die tatsächliche Rechts­la­ge mitzuteilen und sich entsprechend zu verhalten? Dann macht er sich eben­falls schuldig: „Widersetzlichkeit“ lautet dann der Vorwurf Müllers und Hopf­­ners.

     Was behauptete der Bischof in einem Zeitungs-Interview? „Ich bin Wis­sen­schaftler, mich beeindrucken Argumente“ (in: Der neue Tag, Weiden, v. 24. Juni 2004). Wann wird Dr. Müller dafür den Beweis lie­fern?

C.

Am 30. Juli 2004 erteilt der Bischof Professor Jilek „Auftrittsverbot in allen kirchlichen Einrichtungen und Räumen der Diözese Regensburg“ (Backup 36: unten S. 66). Zur Begründung macht er geltend:

„…Ihre zum Teil irrige und mitunter an­ma­ßen­de Information der Öffent­lichkeit über die von mir als Bischof gesetzten Rechts­akte, die Sie ohne jede fachliche, geschweige denn amtliche Kom­pe­tenz als rechtswidrig oder unwirksam beurteilt haben…“

Die Vorwürfe entsprechen ganz dem eben geschilderten Denk- und Verhaltensmuster des Dr. Gerhard Ludwig Müller: Wehe, jemand wagt es, zu sagen, was „Sache“ ist, und das möglicherweise gar noch öffentlich…

Dass Jilek „irrig“ informiert habe, ist nicht bekannt und stimmt auch nicht. Ein­zige Ausnahme: Bis zur Pressekonferenz am 17. Juli hatte er die Frage, ob die Beschwerde Trimpls aufschiebende Wirkung habe, vorsichtshalber so beant­wor­tet, wie der Bischof und seine Offizial Hopfner. Am Tag danach hatte er ver­lässlich geklärt, dass deren Auskunft falsch war und dies unverzüglich öffentlich mit­geteilt.

Dass Jilek Entscheidungen des Bischofs als „rechtswidrig oder unwirksam“ be­urteilt hat, stimmt. Dass er kein Professor für Kirchenrecht ist, trifft auch zu. Wer wüsste das nicht? Aber Jilek weiß, wo er in Rechtsfragen nachlesen oder nachfragen kann und tut dies auch.

„Kom­pe­tenz“ hingegen hat sich Jilek zu keinem Zeitpunkt angemaßt. Wodurch auch? Wohl aber hat er sich die Frei­heit genommen, öffentlich zu sagen, was im Rechtsbuch der römisch-katholischen Kir­che steht.

Also: Aus den Vorwürfen des Bischofs Dr. Müller gegen Professor Jilek wird in der Umkehrung ein Schuh. Es ist be­schämend, dass ein Liturgiewissenschaftler den Bischof und dessen Fach­mann für Kirchenrecht – den Offizial Dr. Hopfner – darüber belehren muss, was der kirchlichen Rechtsordnung entspricht und was nicht und was die einschlä­gi­gen Rechtsvorschriften tatsächlich besagen. Als Of­fi­zial ist Dr. Hopfner Leiter des Kon­sistoriums, also Leiter des kirchlichen Ge­rich­tes der Diözese Regens­burg. Wer möchte seine rechtlichen Anliegen einem sol­chen Offizial anvertrauen?

D.

Am 2. August 2004 geht eine ddp-Meldung durch die Agenturen: Professor Dr. Stephan Häring, Kirchenrechtler an der Universität München, bestätigt unein­ge­schränkt die Rechtslage bezüglich der Suspendierung Trimpls und dessen Be­schwerde: so, wie auch Pfarrer Trimpl und dessen Sprecher, Professor Jilek, sie bis­her ge­schildert und geltend gemacht haben.

Den Offiizial Dr. Hopfner und seinen Bischof Dr. Müller beeindruckt das nicht. Am 20. Au­gust schreibt Hopfner an Pfarrer Trimpl (Backup 29a: unten S. 57):

„…ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 16. August 2004, in dem sie zum wiederholten Mal Ihre haltlose und irrige Rechtsauffassung darlegen.“

E. Kurz

„Der Staat bin ich“, so hieß es zu Zeiten absolutistischer Herrschaft aus dem Munde von Monarchen. In Anlehnung daran lässt sich das eben geschilderte Ver­hal­ten des Dr. Gerhard Lud­wig Müller als Bi­schof so charakterisieren: „Kir­che, Kirchenrecht? Das bin ich!“ Und Offizial Dr. Max Hopfner sekundiert.

Die Maßlosigkeit des Regensburger Bischofs Dr. Müller
und seiner Behörde

A.

Spätestens seit Juni 2004 wurde vom Bischof und dessen Behörde regelmäßig öf­­­fent­lich auf Pfarrer Trimpl eingeschlagen: noch dazu mit unhaltbaren An­schul­­digungen und unglaublichen ehr­verletzenden Verunglimpfungen.

Zur Erinnerung: Wie war es im Fall des ehemaligen Pfarrers Kobold? Schon früh und wiederholt gab es gegen ihn eindeutige Anschuldigungen: im Gegen­satz zum Fall Trimpl waren diese auch begründet. Und trotzdem hatte es unsäg­lich lan­ge gedauert, bis der Bischof und dessen Behörde endlich gegen Kobold ein­­schritten und dies öffentlich eingestanden. Bis dahin waren sie mit Kobold äußerst diskret und überdies – man mag es fast nicht sagen oder schreiben – auch sonst noch in jeder Hinsicht „rücksichtsvoll“ umgegangen.

Aber eben: Was sind schon – wie im Fall Kobold – sexueller Missbrauch von Kin­dern und Ver­un­treu­ung von Kirchengeldern im Vergleich zu dem, was Pfar­rer Trimpl sich hat zu­schul­den kom­men lassen?! Wo bleibt bei Bischof Dr. Müller und seiner Behörde das rechte Maß?

B.

Professor Jilek hatte sich erdreistet, einen – nach Stil und Inhalt un­an­gemesse­nen – Brief des Bischofskaplans Priller nicht selbst zu beantworten, son­dern damit seine Sekretärin zu beauftragen (Zurück zu In­quisition… Erster Teil, S. 19f). Ähnlich hatte es ja auch Dr. Müller gehalten: Er hatte Prof. Jilek nicht selbst angeschrieben, sondern dies durch seinen Bischofskaplan Priller erledigen lassen.

Wie reagiert der Bischof auf das Schreiben, das die Sekretärin des Prof. Jilek an den Bischofskaplan Priller richtet? Er zeigt sich empört und droht Jilek mit zwei Maßnahmen: zuerst „Verbot jeden Auf­tritts in der Diözese Regensburg“, dann „Ent­ziehung des Nihil Obstat [= Lehr­be­fug­­nis] (Backup 66 in: Zurück zu In­quisition… Erster Teil, S. 98). Also: wie­der­um eine maß­lose Reaktion des Dr. Gerhard Ludwig Müller. Gleichwohl: Mit Da­tum vom 30. Juli 2004 setzt er den ersten Teil seiner Drohung auch wirklich in die Tat um­ (siehe unten S. XXII bis XXIV).

Rechtsbeugung:
eine Spezialität des Regensburger Bischofs Dr. Müller

Ergänzend zu den bisherigen Darlegungen seien noch zwei Beispiele doku­men­tiert.

A.  Der Rauswurf des Pfarrers Ludwig Dallmeier
aus dem Kirchensteuer-Ausschuss

Pfarrer Dallmeier gehört dem Kirchensteuer-Ausschuss der Diözese Regensburg an: gewählt vom Priesterrat der Diözese. Durch seine Teilnahme an der De­monstration für die Pfarrer Schlagenhaufer und Trimpl am 7. Juni hat er sich den Zorn des Regensburger Bischofs zugezogen. Dieser warf ihn aus dem Kirchen­steuer-Ausschuss hinaus und ließ dies auch sofort veröffentlichen: In der Home­page wird Dallmeier seither nicht mehr als Mitglied des Kirchensteuer-Aus­schusses geführt.

Diese Maßnahme des Bischofs entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Noch schlimmer: Er greift damit in die Rechte der Priesterschaft der Diözese ein. Dieser wählt und entsendet nach eigener Entscheidung Vertreter in den Kirchensteuer-Ausschuss.

Gleichwohl: Pfarrer Dallmeier war um Verständigung bemüht und begab sich für ein Gespräch zum Bischof. Dieses war „versöhnlich“, wie es in Presse-Mit­teilungen anschließend hieß. Und Dallmeier hat dazu gewiss mehr beige­tragen, als manchem Beobachter angemessen erscheinen mochte: jedenfalls verschie­de­nen Mitteilungen zufolge.

Und wie reagiert der Bischof? Mehr als zweieinhalb, fast drei Monate später – Ende August 2004 – hat er den ohnehin widerrechtlichen Rauswurf Dallmeiers immer noch nicht zurückgenommen. Und Dallmeier muss noch länger warten: Erst für November 2004 ist der nächste Schritt des Bischofs in Aussicht gestellt. Kurz: Bis dahin ist für Pfarrer Dallmeier Bußzeit angesagt. Ganz ähnlich wie bei der Verkündigung des angeblichen „Friedens“-Schlusses Müllers mit den Pfar­rern Schlagenhaufer und Trimpl: Auch damals ließ er verlauten, die beiden Pfar­rer hätten nun „Bewäh­rungsfrist“ (siehe Zu­rück zu Inquisition…, Erster Teil, S. XVII und Backup 57: ebd. S. 89)!

Aber auch für November steht die Wiederaufnahme Dallmeiers in den Kir­chen­steuer-Ausschuss keineswegs schon fest, sondern nur die nächste Entscheidung des Dr. Müller: so ließ dieser in einer Presse-Erklärung vom 25. August eigens mit­teilen (Backup 40: unten S. 72). Kurz: Der Bischof führt Dallmeier am Gän­gel­band.

Wann gab es in der Diözese Regensburg zuletzt vergleichbare Willkür und ver­gleichbare Rechts­beu­gung durch den Bischof? Nicht zu vergessen: Ob und wel­che Mitglie­der, die von den Kirchenverwaltungen oder von der Priesterschaft der Diözese gewählt wurden, dem Kir­chen­steuer-Ausschuss angehören, steht in jeder Hinsicht außerhalb des Er­­mes­sens des Bischofs.

Fazit

Die Causa Dallmeier ist ein Lehrstück für all jene, die den Märchen von den an­geb­lichen Bemühungen Dr. Müllers um Verständigung und seiner Bereit­schaft zu „geduldigen“ und „brüderlichen“ Gesprächen Glauben schenken, und die meinen, wenn es trotzdem zu Konflikten kommt, liege dies – wie im Fall der Pfarrer Felber, Schlagenhaufer, Trimpl und anderer – eben an deren „Wider­setz­lichkeit“ und Starrhalsigkeit, und nicht etwa am Verhalten des Bi­schofs.

B.  Keine Akteneinsicht für den Berater des Pfarrers Trimpl

Seit Pfr. Trimpl sich erneut an Rom wandte, ruht seine Suspendierung. Umso heftiger betreibt Bi­­­schof Dr. Müller seine Amtsenthebung.

Das Kirchenrecht aber schützt Beschwerdeführer in be­­­son­­derem Maße: Be­schwerdeführer haben das Recht auf Akten-Einsichtnahme, und zwar stets un­ter Beiziehung ihres Bevollmächtigten (CIC Cann. 1720 u. 1738). Das Kirchenrecht hält die Beiziehung eines Bevollmächtigten für so wichtig, dass es so­gar vor­sieht: Falls ein Beschwerdeführer keinen Bevollmächtigten hat, soll für ihn von Amts we­gen einer bestellt werden (CIC Can. 1738).

Pfr. Trimpl und sei­nem Be­vollmächtigten, Prof. Jilek, wird dieses Recht durch Bischof Dr. Müller hartnäckig ver­weigert: ein erneutes Beispiel für schwer wie­gende Rechtsbeugung. Die Begründung, die der Bischof über seinen Offizial Dr. Hopfner mitteilen lässt, entbehrt jegli­cher Seriosität und bedeutet reine Willkür (Back­up 27a: unten S. 50):

„Sie, Herr Pfarrer Trimpl, haben Ihr Weiheversprechen ja auch selber ge­ge­ben ohne Begleitung eines Sprechers oder Bevoll­mächtigten.“

Professor Jilek informiert darüber in einer Presse-Mitteilung (Backup 29b: unten S. 58).

Die Presse-Mitteilung könnte Offizial Dr. Hopfner veranlasst haben, im kirch­li­chen Rechtsbuch (= CIC) nachzulesen. Jedenfalls lässt der Bischof seinen Of­fi­zial „kontern“, wie zu lesen war. Wie „kon­tert“ dieser? Mit Darlegungen, die für Be­vollmächtigte und Anwälte in einem kirch­li­chen Gerichtsverfahren gelten (Backup 29c: unten S. 59). Die diesbezüglichen Be­stim­mun­­gen finden sich im CIC ab Can. 1481 (Buch VII, Teil I).

Beim Verfahren ge­gen Pfr. Trimpl handelt es sich jedoch nicht um ein Gerichts-, son­dern um ein Ver­­­­wal­­tungsverfahren. Die einschlägige Bestimmung für die Bei­­­ziehung und Be­­stellung von An­­wäl­­­ten oder Be­vollmächtigten in Ver­wal­tungs­­verfahren findet sich denn auch an völlig anderer Stelle des CIC: nicht in Teil I, sondern erst in Teil V des Buches VII. Es handelt sich um Can. 1738, der so lautet:

„CIC Can. 1738. Der Beschwerdeführer hat stets das Recht, einen An­walt oder Bevollmächtigten beizuziehen; dabei sind nutzlose Ver­zö­ge­run­gen zu vermeiden; es soll sogar von Amts wegen ein Beistand be­stellt werden, falls der Beschwerdeführer keinen Beistand hat und der Obere dessen Be­stel­lung für notwendig erachtet; stets kann aber der Obe­re anordnen, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Be­fra­gung erscheint.“

Nicht zu vergessen: Zur Frage der Beiziehung eines Bevollmächtigten durch Pfr. Trimpl „tischt“ Dr. Hopfner mehrere verschiedene Versionen auf:

     Erste Version: willkürliche Ablehnung (siehe oben und Backup 27a: unten S. 50).

     Zweite Version: ein Bevollmächtigter müsse vom Bischof zugelassen sein; für Prof. Jilek sei um keine Zulassung nachgesucht worden (Backup 29c: unten S. 59).

     Dritte Version: „Bei einem Amtsenthebungsverfahren … sei kein Be­voll­mäch­tigter von Rechts wegen vorgesehen“ (Backup 29c: unten S. 59).

Keine dieser Versionen Hopfners erweist sich als stich­haltig. Professor Jilek hin­gegen hat von Anfang an ein und dieselbe recht­li­che Auffassung geltend ge­macht, diese freilich zuvor entsprechend sorg­fäl­tig ge­­prüft.

Kurz: Nicht einmal bei so einfachen Rechtsklärungen ist auf die Auskünfte des Bi­­schofs bzw. seines Offizials Hopfner Verlass. Statt dessen beugen sie das Recht: keine Akteneinsichtnahme für Pfr. Trimpl unter Begleitung seines Be­voll­­­mäch­tigten!

Wie bei Kafka:
aus Erfahrungen mit Bischof Dr. Müller und dessen Behörde

Kafkaeskes gibt es in Erfahrungen mit Dr. Gerhard Ludwig Müller und dessen bischöflicher Behörde zuhauf. Wir beschränken uns auf wenige Beispiele.

A.  Kafkaesk: aus Erfahrungen des Pfarrers Trimpl

Wiederholt legt Pfarrer Trimpl bei Bischof Dr. Müller Widerspruch ein gegen des­­­sen Entscheidungen. Und er begründet seine Schriftsätze jeweils aus­führ­lich und präzise: mit allen Angaben, die für eine kundige kirchen­rechtliche Über­prü­fung seiner Darlegungen erforderlich sind.

Wie reagieren der Bischof, dessen Offizial Hopfner und sonstige Mitglieder der bischöflichen Behörde? Auf die sorgfältigen Darlegungen und Begründungen Trimpls gehen sie überhaupt nicht ein. Oder sie fertigen die Schreiben mit fal­schen pau­­schalen Antworten ab. Nicht einmal Anfragen um Rechts­aus­kunft werden be­ant­wortet. Es ist in der Tat so, wie von Kafka geschildert.

Die römisch-katholische Kirche braucht dringend qualifizierten Nach­wuchs für kirch­liche Dienste. Auf vielen Ebenen wird diesbezüglich geworben. Aber wer – ent­sprechende Qualifikation vorausgesetzt – will in kaf­kaeske Mühlen ge­ra­ten? Ant­worten gibt es: Man blickt nach St. Pölten, nach Eichstätt, nach Pas­sau, zum „Ru­­dol­phinum“ in Heiligenkreuz/Niederösterreich (ein „Priesterseminar“ der Diö­­ze­se Regensburg) – und nun auch nach Regensburg selbst. Aber wer will sich in unseren Tagen die damit angedeuteten „Antworten“ und Optionen zu ei­gen machen, geschweige denn für sie verantwortungsvoll werben?

B.  Kafkaesk: aus Erfahrungen des Professors Jilek

Am 29. Juli drückt Professor Jilek frühmorgens in einer Fax-Nachricht an Dr. Müller seine Besor­gnis aus über die Vorgehensweisen des Bischofs in dessen Konflikt mit Pfarrer Trimpl. Er meint und teilt dem Bischof mit, mit gutem Willen müsse es doch anders gehen, und bietet seine Vermittlung an (Backup 14: unten S. 32).

Dr. Müller reagiert nicht.

Am 30. Juli erhält Jilek Kenntnis davon, dass der Bischof Pfarrer Trimpl mit Ex­kom­munikation und „strafweiser Entlassung aus dem Klerikerstand“ bedroht. Ji­lek weiß, dass diese Drohung unhaltbar ist, teilt dies dem Bischof mit, er­sucht ihn um Kontaktaufnahme und darum, seine Drohung der Exkommunikation zu­min­­­dest vorerst nicht zu veröffentlichen. Dies geschieht über mehrere Kanäle der Bischöflichen Behörde und per Fax.

Ver­geblich: Zunächst reagiert Dr. Müller wieder nicht. In seinem späteren De­kret mit dem Tätigkeitsverbot macht er Jilek darob jedoch einen heftigen Vor­wurf (Backup 36: unten S. 66).

C. Kafkaesk: womit und in welchem Umfang
Bischof Dr. Müller seine Behörde beschäftigt

Es sei kurz aufgelistet – wohlgemerkt: ohne Anspruch auf Vollständigkeit –, welche und wie viele Mitglieder der bischöflichen Behörde Dr. Müller für seine Agitationen gegen Pfarrer Trimpl beschäftigt:

Priller (Bischofskaplan), Gfesser (Leiter des bischöfl. Sekretariates), Hoc­kerts (Pressesprecher), Horoba (gelegentlich auch Pressesprecher), Dom­ka­pi­tu­lar Hüttner, Dr. Frühmorgen, Dr. Gegenfurtner, Dr. Hopfner, Dr. Ammer

Nicht nur Kirchensteuer-Zahler können darüber ins Nachdenken geraten.

Persönlichkeitsrechte und Datenschutz

A. 

Pfarrer Trimpl kehrt aus der Kur zurück: mit dem fachärztlichen Zeugnis, dass er wieder uneingeschränkt dienstfähig ist.

Trotzdem „ordnet“ der Bischof an – so heißt es im Schreiben des Dr. Frühmor­gen ausdrücklich: der Bischof „ordnete“ an –, dass Trimpl sich einer zu­sätz­li­chen ärztlichen Untersuchung zu un­ter­zie­hen habe: und zwar bei einem Arzt, der das Vertrauen des Bischofs genießt und nicht etwa das Vertrauen Trimpls.

Die Behörde des Bischofs drängt Trimpl wie­derholt und nachhaltig. Besonders aktiv ist dabei der Generalvikar Dr. Gegen­furtner. All dies geschehe, wie gegen­über Trimpl wiederholt betont wird, weil der Bischof seine Fürsorgepflicht ge­genüber Pfr. Trimpl sehr ernst nehme.

Auf den Seiten 60–65 (Backups 30–35) sind diese unglaub­li­chen Vor­gänge do­kumentiert.

Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte Trimpls ist so offen­kundig, dass sich je­der Kommentar erübrigt.

B. 

Damit nicht genug. Von den Schreiben, mit denen der Generalvikar Trimpl zu einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung drängt, erhält Kilian Saum Ab­schriften (Backup 31, Backup 32, Backup 33: unten S. 31-33). Dieser wiederum macht von den Kenntnissen, die er durch diese gro­ben Verstöße des General­vi­kars gegen den Datenschutz erlangt, prompt Ge­brauch (siehe Zurück zu Inqui­si­tion…, Erster Teil, S. 10 und ebd. S. 73: Backup 42).

C.

Von Dienstgesprächen mit Priestern der Diözese lässt Bischof Dr. Müller Proto­kolle anfertigen. Der Bischof hat überhaupt keine Scheu, solche Protokolle an völlig unbeteiligte Dritte zu versenden: ohne Wissen der betroffenen Priester, gar nicht zu reden davon, dass diese die Protokolle zuvor erhalten und Gelegen­heit gehabt hätten, sie gegenzulesen und erforderlichenfalls zur korrigieren oder zu ergänzen.

D.

Es ist gut möglich, dass die geschilderten Praktiken des Regensburger Bischofs Dr. Müller und seiner Behörde noch Gegenstand eines eigenen Vorgangs wer­den.

Die Liga Bank e. G. Regensburg

Bei der kirchlichen Liga Bank e. G. Regensburg war ein Trust-Fonds eingerich­tet worden, um Pfar­rer Hans Trimpl in seinem Rechtsverfahren zu unterstützen. Das Konto trägt die Bezeichnung „Trust“.

Mit Schreiben v. 09. August 2004 kündigt die Liga-Bank dieses Konto: zum 24. September 2004. In der Be­­grün­dung des Leitenden Direktors Walter Alt und des Filial-Leiters Pickl heißt es:

„Hintergrund dieser Kündigung ist, dass Sie dieses Konto zum Ansammeln von Geldern verwenden, um alle Priester des Bistums bei künftigen Kon­flikten mit dem Regensbur­ger Bischof zu unterstützen…“

Wir „lassen …uns in diesen Konflikt nicht hineinziehen.“

Die Anerkennung und die Förderung staatsbügerlicher Freiheits-Rechte ist der rö­­misch-katho­li­schen Kirche bekanntlich lange Zeit schwer gefallen. Die Kün­di­gung des Trust-Kontos durch die Liga Bank belegt, dass die Anerkennung staats­­bürlicher Rechte durch kirchliche oder kirchennahe Institutionen sogar im 21. Jahrhundert noch nicht selbstverständlich ist.

Ein freier Bür­ger eines freien Staates lässt sich seine Unabhängigkeit und seine staats­bür­ger­lichen Rechte auch durch günstige Bank-Konditionen nicht abkau­fen: Professor Jilek hat seine sämtlichen Giro-Konten bei der Liga Bank ge­kün­digt.

Freilich: Wer einen solchen Vorgang erlebt oder bedenkt, würde möglicherweise ger­­ne mehr wissen. Zum Beispiel: Der ehemalige Pfarrer Kobold hatte ver­mut­lich sein Konto oder seine Konten wohl auch bei der Liga Bank. Kobold ist be­kannt­lich rechtskräftig verurteilt wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Un­terschlagung von Kirchengeldern.

Da kann man fragen: Hat die Liga Bank auch die Konten des ehemaligen Pfar­rers Kobold gekündigt – aus Sorge, in des­sen Straf­­taten „hineingezogen“ zu wer­den? Wenn nicht, wie muss man das vor dem Hin­tergrund der Kündigung des „Trust-Kontos Trimpl“ verstehen?

Die Kleruskongregation:
Ablehnung der Beschwerde
Trimpls gegen seine Suspendierung

Am 29. Juli 2004 hatte Pfarrer Trimpl im Rom gegen seine Suspendierung Be­schwer­de eingelegt. Seinen dies­be­züg­li­chen Schriftsatz beschloss er so (Backup 17: unten S. 36-37, hier 37):

„In den nächsten Tagen werde ich meine vorliegende Beschwerde durch eine umfassende Dokumentation des gesamten Vorganges und aller Maß­nah­men des Bischofs Dr. Gerhard Ludwig Müller und seiner Ad­mini­stra­tion gegen mich ergänzen.“

Die Kleruskongregation entscheidet, ohne die von Trimpl angekündigten Unter­la­­gen abzuwarten, und zwar unglaublich schnell: Bereits am 4. August stellt sie ihr Dekret mit der Ablehnung der Beschwerde aus. Zur Erinnerung und als Ver­gleich: Als Professor Hasenhüttl suspendiert worden war, legte er ebenfalls Be­schwerde ein. Dabei war die Rechtslage von vornherein völlig klar und ein Er­folg sei­ner Be­schwerde nicht zu erwarten. Trotzdem dauerte es ein ganzes Jahr, bis des­sen Beschwerde von der römischen Instanz beschieden wurde.

Im Fall Trimpl liegen die Dinge völlig anders. Um so mehr erstaunt die Schnel­ligkeit, mit der die Kleruskongregation seine Beschwerde behandelte und noch dazu abwies. Entsprechend dürftig und unbefriedigend sind die Argu­men­te, mit denen die Kongregation ihre Ablehnung der Beschwerde begründet.

Man wird sehen, ob die zweite Instanz, die Apostolische Signatur also, sorgfälti­ger arbeitet.

Tätigkeitsverbot für Professor Jilek

Nach dem Verhaltensmuster des Dr. Gerhard Ludwig Müller ist das Tätig­keits­ver­bot für Prof. Jilek keine Überraschung. Entsprechend lauten die Begrün­dun­gen für das Tätigkeitsverbot (Backup 36: unten S. 66):

      „Ihr Verhalten, das Sie als Sprecher des von mir sus­pendierten … Pfar­rers Trimpl … an den Tag gelegt haben…“

      „Ihre zum Teil irrige und mitunter anmaßende Infor­mation der Öffent­lichkeit über die von mir als Bi­schof gesetzten Rechtsakte…“

      „Außerdem haben Sie immer noch nicht Ihre eigene Androhung des Gangs zu einem weltlichen Gericht aus der Welt geschafft.“

Der Widerspruch, den Prof. Jilek einlegt, bewirkt natürlich nichts. Aber der Bi­schof begründet sein Verbot nun anders (Backup 38: unten S. 68-70):

        Vom „Verhalten“ Jileks als Sprecher Trimpls ist eher nur mehr neben­bei die Rede.

        Der Hauptakzent liegt auf Jileks seinerzeitiger Mit­tei­lung, die Anru­fung eines staatlichen Gerichtes gegen den Bischof in Erwägung zu ziehen.

        Die „angedrohte Anrufung eines staatlichen Gerichtes ge­gen den Bi­schof von Regensburg stellt allenfalls kei­ne strafwürdiges Verhalten im Sinn des weltlichen Rechts dar“!

Eine Anmerkung in den beigefügten Begründungen des Dr. Ammer ist beson­ders bemerkenswert. Da liest man:

        Die „angedrohte Anrufung eines staatlichen Gerichtes ge­gen den Bi­schof von Regensburg stellt allenfalls kei­n strafwürdiges Ver­hal­ten im Sinn des weltlichen Rechts dar“!

Mit anderen Worten: Der Bischof und seine Behörde sind der Auffassung, nicht ein­mal im zivilen Bereich sei sicher, dass die Anrufung eines staatlichen Gerich­tes kein strafwürdiges Verhalten darstelle. Nur „allenfalls“ stelle so etwas im staatlichen Bereich „kein strafwür­di­ges Verhalten“ dar.

 

Der Vorgang hat natürlich Hintergrund:

        Der Bischof hatte über Jilek grobe Wahrheits­widrig­kei­ten verbreitet und verbreiten lassen. Der eine Teil der Un­wahrheiten war durch Schriftverkehr als wahrheitswidrig erwiesen, der andere wurde durch das gesamte Professoren-Kollegium der Kath.-Theol. Fakultät der Universität Regensburg gegenüber dem Bischof als wahrheitswirdig bezeugt.

        Einen Dr. Gerhard Ludwig Müller beeindruckte dies wenig.

        Darauf hin teilte Prof. Jilek dem Bischof mit, er erwäge die Anrufung eines staatlichen Ge­richtes.

        Wie reagierte Dr. Müller darauf? Richtig: Prof. Jilek müsse sich in al­ler Form entschuldigen, weil er dem Bischof mit einem staatlichen Gericht gedroht hat.

Professor Jilek hat inzwischen bei der Kleruskongregation Beschwerde ein­ge­legt.

 

Das Tätigkeitsverbot beeinträchtigt sowohl die Forschungs- wie auch die Lehr­tä­tigkeit Prof. Jileks nach­hal­tig. Dies wird auf einer an­de­ren Ebene mög­li­cher­weise noch ein Nachspiel ha­ben.

Die Mitverantwortung anderer Gremien und Institutionen

Domkapitel und Priesterrat

Man kann sich gut vorstellen, dass längst nicht alle Mitglieder des Domkapitels so­wie des Priesterrates gut heißen, wie Dr. Müller sein Amt als Bischof von Re­­gens­­burg wahrnimmt.

Öffentlich haben bisher noch kein Dom­ka­­pitular und kein Mitglied des Priester­rates gegen Entscheidungen oder Vorge­hens­wei­sen des Bischofs das Wort erho­ben. In vertraulichen Gesprächen hingegen ist Vieles zu vernehmen.

Einerseits ist das ver­ständ­­lich: angesichts der un­kal­ku­lierbaren Handlungs­wei­sen des Bischofs. An­de­rerseits ist es be­dau­er­lich: Die Gremien und deren Mit­glie­der tragen so Mitver­ant­­wortung, wenn Bischof Dr. Müller die Diözese Regensburg in ein Desaster führt.

Gegenstimmen gibt es: zum Beispiel jene von Dekan Alois Möstl, Pfarrer von St. Wolfgang (Regensburg) und Sekretär des Priesterrates. Wer Gegebenheiten und Hintergründe kennt, weiß solche Stimmen einzuordnen.

Die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Regensburg

Immer wieder einmal wird der Verfasser der vorliegenden Dokumentation ge­fragt, wo denn die Stimme der hiesigen Katholisch-Theologischen Fakultät blei­be, der auch er angehört.

Die Frage ist mehr als berechtigt. Theologische Fach­kompetenz für Fragen der Theologie und des kirchlichen Lebens sucht man in ers­ter Linie bei der Pro­fes­so­­renschaft der jeweiligen Fakultät. Und das Profes­so­ren-Kollegium genießt eine Unabhängigkeit wie kein Gremium in der Diö­­zese.

Es kommt hinzu: Eine Katholisch-Theologische Fakultät bildet in erster Linie Stu­dierende für den kirchlichen Dienst aus, sei es für den Bereich der Schule oder für die Pastoral insgesamt. Und eine Katholisch-Theologische Fakultät be­treibt Weiterbildung: für jene, die be­reits im kirchlichen Dienst stehen. Eine Fa­kul­tät trägt daher Mitverantwortung da­­für, dass die Ausübung eines kirchlichen Be­rufes unter seriösen Bedingungen mög­lich ist. Letzteres wird durch die do­ku­men­tierten Vorgehensweisen des Regensburger Bischofs massiv in Frage ge­stellt.

Wo also bleibt die Stimme der Katholisch-Theologischen Fakultät der Uni­ver­si­tät Regensburg?

Zur Erinnerung: Im turnusgemäßen Gespräch zwischen Bischof und Profes­so­ren­-Kollegium Anfang Februar 2004 war vom Bischof nachdrücklich festgehal­ten wor­den, er erwarte, dass kein Kollegiums-Mitglied mit „den Leuten“ vom AKR oder von „Wir sind Kirche“ Kontakte pflegt oder „diese“ gar berät (siehe Zurück zu Inqui­sition…, Erster Teil, S. 18f). Nur zwei Kol­le­giums-Mitglieder ha­ben da­mals dem Bischof unverzüglich und ins Angesicht wi­der­sprochen.

Bericht-Erstattung in der Presse und in sonstigen Medien

Für Damen und Herren, die in den verschiedenen Medien tätig sind, ist Bericht-Erstattung über Vorkommnisse und Entwicklung wie im Fall des Konflikts des Bi­schofs Dr. Müller mit Pfarrer Trimpl sicher alles andere als einfach. Pfarrer Trimpl und sein Sprecher haben keinen Anlass zu Medien-Schelte. Es sei­en aber ein paar Hinweise gestattet.

Wie es Bischof Dr. Müller und sein Offizial Dr. Hopfner gerne hätten

„…kirchenrechtliche Dispute in der Öffentlichkeit bringen nach Ansicht des Of­fi­zials [= Dr. Hopfner] aber nichts“: So wird Hopfner in einer KNA-Meldung v. 26. August 2004 zitiert.

Der Verfasser der vorliegenden Dokumentation sieht dies entschieden anders. Je klarer die Öffentlichkeit über die tatsächliche Rechtslage Bescheid weiß, um so nachhaltiger ist Willkür und Rechtsbeugung nach Art des Bischofs Dr. Müller und seines Offizials Dr. Hopfner ein Riegel vorgeschoben.

Oder sollen wir in jene Zeit der römisch-katholischen Kirche zurückkehren, als es noch verboten war, ihr – in lateinischer Sprache verfasstes – kirchliches Rechtsbuch in die Muttersprache zu übersetzen, sodass die so genannten „ein­fa­chen“ Gläubigen aus eigener Kenntnis nie wissen konnten, was in der Kirche wirk­­­lich „Recht“ ist?

Schwierigkeiten, fachliche Information in Medien zu kommunizieren

Ein Beispiel: Professor Jilek gibt in einer Presse-Mitteilung v. 23. August be­kannt, dass Bischof Dr. Müller einen schwer wiegenden Rechtsbruch begeht, weil er Pfr. Trimpl nicht gestattet, in Begleitung seines Bevollmächtigten Akten­ein­sicht zu nehmen. Medien berichten dies (Bsp.: Mittelbayerische Zeitung v. 24.08.04: Backup 29b: unten S. 58).

Tags darauf erwidert Dr. Hopfner als Offizial des Bischofs. Medien berichten selbstverständlich auch dies (Bsp.: Mittelbayerische Zeitung v. 26.08.04: Backup 29c: unten S. 59). Allerdings: Hopfners Mitteilung ist sachlich falsch.

Problem: Eine Zeitung oder andere Medien können nicht beliebig lang oder be­lie­big oft über ein und dieselbe Thematik berichten. Das ist verständlich. Das Er­­gebnis aber ist: Die Korrektur, die Jilek umgehend in einer Presse-Mitteilung gibt, wird daher nicht mehr veröffentlicht. Das Thema erscheint – verständlicher Weise – nachrichtenmäßig „ausgereizt“.

Die Folge: „Hängen“ bleibt in der Öffentlichkeit die zuletzt gebrachte Infor­ma­tion, im eben genannten Beispiel die rechtlich falsche Auskunft des Dr. Hopfner.

Ob es anders gehen könnte? Hilfreich wäre, wenn Redaktionen es ermöglichen könnten, Presse-Mittei­lun­­gen – gleichgültig, von welcher Konflikt-Partei sie kom­men – durch Befragung unabhängiger Fachleute zu über­prü­fen und das Er­geb­­nis ihrer Überprüfung von Haus aus in ihre eigene Bericht-Er­stattung einflie­ßen zu lassen. Un­ab­hän­­gige Fachleute, die zu entsprechenden Fragen verlässlich Aus­kunft geben kön­­nen und dazu auch bereit sind, gibt es in beträchtlicher Zahl.

Ein Beispiel ganz anderer Art: das Straubinger Tagblatt

Von ganz anderer Art ist die Bericht-Erstattung im Straubinger Tagblatt. Als Bei­spiel sei das Interview mit Bischof Dr. Müller genannt, welches Ralf Lipp ge­­­führt hatte und im Straubinger Tag­blatt am 7. August 2004 zum Abdruck kam. Zu diesem Interview gibt es überdies bis heu­­te kein „Gegenstück“: also kein In­terview mit Pfarrer Trimpl und dessen Spre­­cher.

Die Selbst-Darstellung und die „Sach“-Erörterungen, welche der Bischof in dem ge­nannten Interview gibt, sind an Peinlichkeit schwer zu überbieten. Selbst wer die Ent­wicklung in der Causa Bi­schof Dr. Müller gegen Pfarrer Trimpl nur „von außen“ verfolgte, wird eine solche Art von Medien-Arbeit ein­zu­ordnen wissen.

Ausnahmen in der Bericht-Erstattung des eben geschilderten Musters gab es im Strau­binger Tagblatt: Allerdings handelte es sich dabei anscheinend in der Tat nur um Ausnahmen.

Zum Schluss die Lösung des Bischofs für Oberalteich:
„Neuanfang mit einer unbelasteten Person“

Schon in der seinerzeitigen Pressekonferenz v. 27. Juli 2004 hatte Professor Ji­lek daran erinnert, dass bisher jeder Konflikt, den Bischof Dr. Müller be­gon­nen hatte, den Eindruck eines Desasters erweckte.

Genauso ist es zwischenzeitlich auch in der Pfarrei Oberalteich gekommen. Wie verhee­rend sich die Vorgangsweisen des Bischofs und seiner Behörde dort aus­wirken, ist unübersehbar.

Wie heißt jetzt die Lösung, die der Bischof für Oberalteich nun ins Auge fasst? „Neu­anfang mit einer unbelasteten Person“ (Interview v. 7. August im Strau­bin­ger Tagblatt: Backup 39, unten S. 71; vgl. auch das Schreiben des Bischofs v. 03. August: Backup 24, unten S. 45). Kurz: Zuerst verursachen der Bischof und sei­ne Behörde in Oberalteich ein Desaster: durch ihre rechtswidrigen Maß­nah­men gegen den dortigen Pfarrer Trimpl und ihre vielfachen grob wahrheits­wid­ri­gen Informationen, die sie der Öffentlichkeit geben. Wer soll das al­­­les nun „aus­baden“? Keine Frage: nicht etwa der Bischof, sondern Pfarrer Hans Trimpl.

So also verfährt Dr. Gerhard Ludwig Müller, der erst noch erweisen muss, ob er überhaupt im Stande ist, seinen eigenen kirchlichen Dienst auch nur annähernd so seriös und so qua­li­tätsvoll zu leisten, wie dies ein Pfarrer Hans Trimpl schon seit langem unter Be­weis stellt: und zwar seit nicht weniger als fünf­und­dreißig Jahren pfarr­lichen Dienstes für die Diözese Regensburg.

Mit Verlaub: Nicht die Pfarrei Oberalteich, sondern die Diözese Regensburg braucht dringend einen „Neuanfang mit einer unbelasteten Person“ als Bischof.

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Pfarrer Hans Trimpl
Beschwerde bei der Apostolischen Signatur

gegen die Dekrete des Regensburger Bischofs Dr. Gerhard Ludwig Müller
und gegen das Dekret der Kleruskongregation

 

 

 


 


 





 



 

 

 

 

 

 

Professor Dr. August Jilek
Beschwerde bei der Kleruskongregation
gegen die vom Regensburger Bischof Dr. Gerhard Ludwig Müller
gegen ihn verhängten Verbote

 

 


 

 

 

 

 

 


 






 


 

Anlagen zur Beschwerde Jileks vom 16. August 2004:

 

Anlage 1:   Backup 23 (unten S. 44)

 

Anlage 2:   Backup 25 (unten S. 46)

 

Anlage 3:   Backup 17 (unten S. 36)

 

Anlage 4:   Backup 18 (unten S. 38)

 

Anlage 5:   Backup 19 (unten S. 40)

 

Anlage 6:   siehe nächste Seite!

 


Anlage 6: